Verwaltungsgericht Stuttgart droht Landesregierung Zwangsgeld wegen dreckiger Luft in Stuttgart an

 

In Baden-Württemberg müssen geltendes Recht und Gesetz mit dem Instrument der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gegen die Landesregierung durchgesetzt werden: Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dem Antrag der Deutschen Umwelthilfe entsprochen, unter gleichzeitiger Androhung eines Zwangsgeldes, bis zum 31. August 2018 Dieselfahrverbote für Euro 5 Diesel-Pkw und Nutzfahrzeuge in den Luftreinhalteplan aufzunehmen. Ein Auskunftsantrag über alle stattgefundenen Gespräche und Email-/Schriftwechsel mit der Industrie zu Dieselfahrverboten wurde von der Landesregierung dergestalt beschieden, dass sie vor einer Auskunft an die Deutsche Umwelthilfe prüfen müsse, ob “schutzwürdige Kontakte Dritter” – wohl der Dieselkonzerne – betroffen seien; für diesen Fall müsse die Regierung prüfen, ob “in einem zweiten Schritt den entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen durch Einwilligung der Betroffenen abgeholfen werden kann”.



 
(Stuttgart/Berlin, 27. Juli 2018) Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat heute dem Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Zwangsvollstreckung in vollem Umfang entsprochen und die baden-württembergische Landesregierung dazu verurteilt, unter gleichzeitiger Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro bis zum 31. August 2018 Dieselfahrverbote für Euro 5 Diesel-Pkw und Nutzfahrzeuge in den Luftreinhalteplan aufzunehmen.

In einer nichtöffentlichen Verhandlung am 28. Juni 2018 hatte das Gericht das Land Baden-Württemberg bereits aufgefordert, seinen angekündigten Planentwurf entsprechend der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig (BVerwG) vom 27. Februar 2018 erheblich zu verschärfen. Das in der vergangenen Woche bekannt gewordene Maßnahmenpaket zur Luftreinhaltung in Stuttgart ist unzureichend, enthält zu viele generelle Ausnahmen und leidet vor allem unter einem Verzicht auf Fahrverbote für die Euro 5-Fahrzeuge als schmutzigste Gruppe aller bislang in Deutschland zugelassenen Diesel-Fahrzeuge.

„Unser heutiger Erfolg für die „Saubere Luft“ in der schmutzigsten Metropole Deutschlands ist gleichzeitig eine schallende Ohrfeige für die grün-schwarze Landesregierung unter Führung von Ministerpräsident Kretschmann. Nach dem laufenden Vollstreckungsverfahren gegen den Freistaat Bayern müssen wir Recht und Gesetz auch in Baden-Württemberg mit dem Instrument der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durchsetzen. Wir werden nicht akzeptieren, dass die Landesregierung weiter einseitig die Politik betrügerischer Dieselkonzerne betreibt und Krankheit und vorzeitigen Tod der Bürger in Stuttgart und anderen hochbelasteten Städten Baden-Württembergs billigend in Kauf nimmt. Die in der vergangenen Woche vorgestellten Maßnahmen sind bei weitem nicht ausreichend, um die EU-weit geltenden Grenzwerte für das Dieselabgasgift Stickstoffdioxid kurzfristig einzuhalten“, sagt Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe.

Die Deutsche Umwelthilfe hatte im Frühjahr dieses Jahres den Antrag auf Zwangsvollstreckung des Urteils vom 19. Juli 2017 zu Diesel-Fahrverboten in der Landeshauptstadt (AZ:13 K 3813/18) gestellt, weil die baden-württembergische Landesregierung offensichtlich beabsichtigte, keinen wirksamen Luftreinhalteplan vorlegen zu wollen. Diese Annahme hat sich mit der Erklärung von Ministerpräsident Kretschmann in der vergangenen Woche leider bestätigt.

„Die Verzögerungstaktik der Landesregierung ist ein Affront für den Rechtsstaat. Derart reduzierte Fahrverbote genügen nicht, um dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu entsprechen. Sollte das Land nicht bis zum 31. August handeln, werden wir sofort die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes beantragen. Ist auch dies nicht wirksam, kommen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zwangsmittel des Zivilprozessrechts zur Anwendung. Sie sehen Zwangsgelder bis 25.000 Euro oder Zwangshaft gegen den für die Entscheidung zur Nichtumsetzung des Urteils verantwortlichen Vertreter des Landes Baden-Württemberg vor“, so Rechtsanwalt Remo Klinger, der die Deutsche Umwelthilfe in dem Verfahren vertritt.

Jürgen Resch ist Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe.

Kritik äußerte die Deutsche Umwelthilfe auch an der einseitigen Parteinahme der baden-würrtembergischen Landesregierung für die Dieselkonzerne und gegen die zehntausende unter dem Dieselabgasgift NO2 leidenden Menschen. Gespräche mit der Deutschen Umwelthilfe als Verbraucheranwalt der Stuttgarter Bürger sind unerwünscht, Terminanfragen bleiben unbeantwortet oder es wird mitgeteilt, dass keine Zeit beziehungsweise kein Interesse besteht. Dies ist umso bemerkenswerter, als sich die Rechtsauffassung der Deutschen Umwelthilfe höchstrichterlich bestätigt hat. Stattdessen findet eine intensive Abstimmung der Position der Landesregierung mit den Autokonzernen statt. Ein entsprechender Auskunftsantrag der Deutschen Umwelthilfe vom 29. Juni 2018 über alle stattgefundenen Gespräche und Email-/Schriftwechsel mit der Industrie zu Dieselfahrverboten wurde heute am letzten Tag der Vier-Wochenfrist dergestalt beschieden, dass vor einer Auskunft an die Deutsche Umwelthilfe die Landesregierung prüfen müsse, ob „schutzwürdige Kontakte Dritter“ – wohl der Dieselkonzerne – betroffen seien. Für diesen Fall müsse die Regierung prüfen, ob „in einem zweiten Schritt den entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen durch Einwilligung der Betroffenen abgeholfen werden kann“.

Ugo Taddei, Jurist der europäischen Organisation ClientEarth, sagt: „Es ist keine Überraschung, dass das Gericht erneut gezwungen ist, einzugreifen, um das Recht der Menschen auf saubere Luft zu schützen. Gerichtliche Anordnungen haben die Einführung umfassender und effektiver Verkehrsbeschränkungen in Stuttgart gefordert. Dies ist die letzte Chance der baden-württembergischen Behörden, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder eine Geldstrafe zu zahlen. Halbherzige Lösungen, die die Gesundheit der Menschen nicht wirksam schützen, werden nicht toleriert.“

Hintergrund:

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am 27. Februar 2018 entschieden, dass zonen- und streckenbezogene Diesel-Fahrverbote zulässig sind, um die Luftschadstoffwerte für Stickstoffdioxid (NO2) einzuhalten. Ebenso hat es festgestellt, dass nach den tatsächlichen Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Stuttgart keine andere Maßnahme zur Hand ist, mit der der Grenzwert ebenso schnell eingehalten werden kann wie mit den zulässigen Fahrverboten.

Die Deutsche Umwelthilfe hatte am 17. November 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht. Am 19. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben und den seinerzeit vorliegenden Entwurf des Luftreinhalteplans für unwirksam erklärt. Weil dieses Urteil, obwohl es nach der Entscheidung des BVerwG nunmehr rechtskräftig ist, immer noch nicht umgesetzt wurde, hatte die Deutsche Umwelthilfe am 26. März 2018 den Antrag auf Zwangsvollstreckung gegen das Land Baden-Württemberg gestellt.

Das Hintergrundpapier „Klagen für Saubere Luft“ lässt sich über diesen Link als PDF laden.