{"id":1388,"date":"2026-04-13T16:47:43","date_gmt":"2026-04-13T14:47:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.sinn-schaffen.de\/hans-jochen-luhmann\/?page_id=1388"},"modified":"2026-04-13T16:48:49","modified_gmt":"2026-04-13T14:48:49","slug":"tuecken-des-angriffskriegs-als-verteidigungskrieg-was-bundesregierung-ekd-und-grundgesetz-dazu-sagen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.sinn-schaffen.de\/hans-jochen-luhmann\/tuecken-des-angriffskriegs-als-verteidigungskrieg-was-bundesregierung-ekd-und-grundgesetz-dazu-sagen\/","title":{"rendered":"T\u00fccken des Angriffskriegs als Verteidigungskrieg: Was Bundesregierung, EKD und Grundgesetz dazu sagen."},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Einleitung: Angriff als Verteidigung<\/h1>\n\n\n\n<p>Die <a href=\"https:\/\/www.ekd.de\/ekd_de\/ds_doc\/denkschrift-welt-in-unordnung-EVA-2025.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">j\u00fcngste Friedensdenkschrift der EKD<\/a> hat sich mit der Rechtfertigung eines Angriffs besch\u00e4ftigt, der in pr\u00e4ventiver Absicht erfolgt, um einem gegnerischen Angriff zuvorzukommen. Es handelt sich hier um einen Grenzfall. Art. 51 UN-Charta verbietet bekanntlich nicht den Krieg als Institution, sondern allein den Angriffskrieg. Krieg ist somit nur noch zu Zwecken der Verteidigung legal. Das war Ausfluss einer gro\u00dfen Errungenschaft des moralischen Bewusstseins der V\u00f6lker (des Westens) \u2013 der Ansto\u00df kam von christlichen Gruppen in den USA, entstanden durch die ersch\u00fctternden Gewalterfahrungen des Ersten Weltkriegs. Das deutsche Grundgesetz (GG) hat diese Entscheidung \u00fcbernommen. Die entsprechende Passage in Art. 26 (1) spitzt sogar noch zu. Sie lautet<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e<em>Handlungen, die <strong>geeignet<\/strong> sind \u2026, <strong>die F\u00fchrung eines Angriffskrieges vorzubereiten<\/strong>, sind <strong>verfassungswidrig<\/strong>. Sie sind <strong>unter Strafe zu stellen<\/strong>.<\/em>\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Angriff kann aber, so die These, Verteidigung sein, und zwar dann, wenn erwiesen ist, dass der Gegner angreifen wird \u2013 eine futurische Aussage. Dem zuvorzukommen wird \u201ePr\u00e4vention\u201c genannt. Es ist sonnenklar: Bei der Kl\u00e4rung dieser Formulierungen geht es um alles \u2013 dehnt man das operationalisierte Verst\u00e4ndnis von \u201eAngriff zu Verteidigungszwecken\u201c zu weit, dann hat man sowohl das Angriffskriegsverbot der UN-Charta als das Verbot der Vorbereitung eines solchen im GG abgeschafft. Die Gemeinschaft der V\u00f6lkerrechtler hat denn auch, in Anerkennung dieser Gefahr der \u00dcberdehnung, den legalen Pr\u00e4ventionskrieg in seinen Bedingungen sehr eng definiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Die aktuellen R\u00fcstungstendenzen fokussieren sich gegenw\u00e4rtig sehr stark auf weitreichende Pr\u00e4zisionswaffen und auf ihr Gegenmittel zum Schutz, die Flugabwehr. Erstere sind klare Angriffswaffen, letztere klare Verteidigungswaffen. Man k\u00f6nnte in Deutschland die Option nutzen, deren Realisierbarkeit Israel vorgemacht hat: in Verteidigungsger\u00e4t investieren, in Raketen- und Drohnen-Abwehr sowie in Bunker. Und man k\u00f6nnte es dabei belassen, anders als Israel nicht auch noch in Angriffswaffen investieren. In Deutschland hat man entschieden, es nicht zu tun \u2013 f\u00fcr ein Fl\u00e4chenland wie Deutschland sei das, was Israel als m\u00f6glich demonstriert hat, zu teuer.<\/p>\n\n\n\n<p>Die beiden j\u00fcngsten Kriege gegen den Iran zeigen sehr deutlich das Muster, welches eine Macht, die \u00fcberlegen sein will, verfolgt: Erst mit pr\u00e4zisen Langstreckenwaffen die gegnerische Flugabwehr \u00fcberw\u00e4ltigen und ausschalten, um anschlie\u00dfend weitgehende Bewegungsfreiheit \u00fcber dem Territorium des Gegners zu haben. Die wird dazu genutzt, sog. \u201eHochwertziele\u201c zu adressieren. Hochwertziele sind gegnerische Gefechtsst\u00e4nde und Truppenkonzentrationen oder auch, in US-Israel-Definition, zivile F\u00fchrungsfiguren des gegnerischen Staates.<\/p>\n\n\n\n<p>In Deutschland hat sich die Regierung Scholz noch mit dem ELSA-Programm entschieden, solche weitreichenden landstationierten Pr\u00e4zisionswaffen entwickeln zu lassen, um sie dann anzuschaffen. Luftgest\u00fctzt sind sie bereits in den Best\u00e4nden der Bundeswehr (Taurus beispielsweise) vorhanden. Zudem hat die Bundesregierung den USA in der deutsch-amerikanischen Stationierungs-Vereinbarung vom 10. Juli 2024 gestattet, eigene landstationierten Pr\u00e4zisionswaffen in Deutschland zu stationieren.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Position der Bundesregierung<\/h1>\n\n\n\n<p>Das pr\u00e4ventive Einsatzprinzip, das damit verfolgt wird, <a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=pfyH1p9hsOY\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">hat Brigadegeneral Maik Keller, Unterabteilungsleiter f\u00fcr euro-atlantische Sicherheitspolitik im BMVg, in einem Interview erl\u00e4utert<\/a>. Was Keller mit seiner offenherzigen Erl\u00e4uterung leistet, ist eine Destruktion der Differenz von \u201eAngriff\u201c und \u201eVerteidigung\u201c. Im Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e<strong><em>Die Waffen<\/em><\/strong><em> \u2026 <strong>w\u00fcrden dann eingesetzt<\/strong> werden, <strong>wenn wir im NATO-Rahmen<\/strong> <strong>aufgrund<\/strong> der \u2026 russischen Aggression, <strong>eines m\u00f6glichen russischen Angriffs<\/strong> dazu <strong>gezwungen<\/strong> w\u00e4ren.<\/em>\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Keller macht also klar, dass der Einsatz durch einen \u201e<strong><em>m\u00f6glichen\u201c <\/em><\/strong>russischen Angriff erzwungen werden k\u00f6nne \u2013 der \u201e<strong><em>m\u00f6gliche\u201c <\/em><\/strong>russische Angriff wird anschlie\u00dfend von ihm mit \u201e<em>russische Aggression\u201c<\/em> gleichgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Rhetorisch gesehen bedient sich Keller der bekannten Methodik der Herbeif\u00fchrung von Zweideutigkeit mittels des Verfahrens <em>contradictio in adjectu<\/em>. \u201eAgression\u201c ist ja nur die lateinische Fassung von \u201eAngriff\u201c. Keller aber setzt \u201e<em>russische Aggression<\/em>\u201cmit<em> <strong>\u201em\u00f6glicher <\/strong>russischer Angriff\u201c <\/em>gleich. Die von der NATO \u201eerzwungene\u201c -Reaktion (eines massiven pr\u00e4emptiven Schlages) auf einen <strong><em>\u201em\u00f6glichen <\/em><\/strong><em>russischer Angriff\u201c <\/em>ist dann<em> \u201eVerteidigung\u201c. <\/em>Damit sind die zentralen Distinktionen in Art. 51 UN-Charta auf dem M\u00fcllhaufen der Geschichte deponiert; und das nicht etwa deshalb, weil Keller ein geschickter Rhetoriker ist, der viele Taschenspielertricks im Umgang mit Begriffen beherrscht. Nein, die Sache selbst, das Konzept einer Kriegsf\u00fchrung mit diesen besonderen Waffen, erzwingt das so. Dieses Konzept der Kriegsf\u00fchrung wurde gew\u00e4hlt, durch die Beschaffung daf\u00fcr geeigneter Waffen.<\/p>\n\n\n\n<p>So ist es die Position der deutschen Bundesregierung.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Position der EKD gem\u00e4\u00df Friedensdenkschrift<\/h1>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund hat <a href=\"https:\/\/www.ekd.de\/ekd_de\/ds_doc\/denkschrift-welt-in-unordnung-EVA-2025.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">die Friedensdenkschrift der EKD vom November 2025<\/a> sich des Themas angenommen. Um es vorwegzunehmen: Der konkrete Hintergrund der Entscheidung f\u00fcr ein offensives, auf Pr\u00e4ventivschl\u00e4ge dr\u00e4ngendes Kriegsf\u00fchrungskonzept der Bundesregierung wird von den Autoren ausgeblendet. F\u00fcr das Thema \u201eLegitimit\u00e4t von Pr\u00e4ventionsschl\u00e4gen\u201c wird zwar ein Beispiel herangezogen, das aber ist nicht die Bundeswehr mit ihrem Kriegsf\u00fchrungskonzept, sondern der Fall eines (angeblich) pr\u00e4ventiven Angriffs auf den Iran, wie er von den USA und Israel mit dieser Begr\u00fcndung inzwischen vollzogen worden ist. Mit dieser schmal lediglich informierten Optik kommt es zu Ergebnissen, die absolut, das hei\u00dft beispielsunabh\u00e4ngig, formuliert sind, f\u00fcr hier herangezogene Herausforderung aber eher in die Irre f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201e(146) Die unvergleichlichen Gefahren, welche die nukleare Bewaffnung, \u2026 mit sich bring&lt;t&gt;, werfen die Frage auf, ob die strengen Anforderungen an rechtm\u00e4\u00dfige Selbstverteidigung aufzuweichen sind, \u2026. Das v\u00f6lkerrechtliche Kriterium der Selbstverteidigung ist nicht zu hinterfragen. Es muss eine unmittelbare Gefahr f\u00fcr einen Staat bestehen, damit er sich selbst verteidigen darf. Zu diskutieren ist aber, was Unmittelbarkeit \u2026 bedeutet. Die bisherige Diskussion hat sich vor allem um den Begriff sogenannten <strong>pr\u00e4emptiven Gewaltgebrauchs<\/strong> gedreht &#8230;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Dagegen spricht jedoch aus ethischer Sicht, dass \u2026 auch hier die Gef\u00e4hrdung deutlich zutage getreten sein muss, bevor milit\u00e4rische Angriffe zu ihrer Abwehr gerechtfertigt sind. Andernfalls w\u00e4re die Missbrauchsgefahr zu hoch. \u2026 Daher ist an den beschriebenen engen Kriterien f\u00fcr das Selbstverteidigungsrecht festzuhalten \u2026.<\/em>\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit schlie\u00dft sich die EKD der \u00fcblichen v\u00f6lkerrechtlichen Lehre an. Im n\u00e4chsten Abschnitt aber geht sie \u00fcber den v\u00f6lkerrechtlichen Konsens hinaus.<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201e(147) Allerdings kann die <strong>Eigenart der abzuwendenden Gefahr<\/strong> eine <strong>Rolle<\/strong> bei der <strong>Anwendung der anerkannten Kriterien f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfige Selbstverteidigung<\/strong> spielen, also insbesondere der Unmittelbarkeit des bevorstehenden Angriffs sowie der Notwendigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit milit\u00e4rischer Abwehrma\u00dfnahmen. Das h\u00e4ngt mit den kaum vorstellbaren Folgen eines eventuellen Gebrauchs nuklearer Waffen zusammen. Daher kann sich in Extremszenarien die Frage stellen, ob bei der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen durch einen Staat bereits dann eine unmittelbare Angriffsgefahr vorliegt, wenn Tr\u00e4gersysteme und Einsatzbereitschaft absehbar sind, ohne dass ein konkreter Angriff direkt bevorsteht.<\/em>\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Dann k\u00f6nne \u201e<em>aus ethischer wie v\u00f6lkerrechtlicher Perspektive eine pr\u00e4ventive milit\u00e4rische Reaktion gerechtfertigt sein. \u2026 Damit das Recht der Selbstverteidigung nicht \u00fcberdehnt oder ad absurdum gef\u00fchrt wird, m\u00fcssen \u2013 mindestens im Nachgang \u2013 ausreichende Belege f\u00fcr eine solche unmittelbare Angriffsgefahr angef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/em>\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Angriff der USA auf den Iran am 28. Februar 2026 ist dieser Fall eingetreten. Die rechtliche Begr\u00fcndung haben die USA bislang noch nicht vorgelegt, sie haben aber angek\u00fcndigt, eine ausf\u00fchrliche Stellungnahme ihres Chefjuristen vorzulegen. Dann wird man sehen, ob <em>\u201emindestens im Nachgang ausreichende Belege f\u00fcr eine \u2026 unmittelbare Angriffsgefahr angef\u00fchrt werden\u201c.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Die Ausf\u00fchrungen in der Denkschrift enden mit einem Blick auf die Entscheidungstr\u00e4ger in einer solchen Situation, wo \u00fcber einen pr\u00e4ventiven Schlag, eine Kriegser\u00f6ffnung mit den daf\u00fcr vorher angeschafften Mitteln, entschieden werden soll. Wie selbstverst\u00e4ndlich unterstellen die Autoren, dass die relevante Entscheidung nicht die ist, die Option des Pr\u00e4ventivschlags mit langreichenden Angriffswaffen, die zudem verletzlich gegen\u00fcber einem Pr\u00e4ventivschlag des Gegners sind, f\u00fcr sich zu er\u00f6ffnen \u2013 nein, die Waffen gelten als gegeben, das mit Anschaffungsentscheidungen verbundene Kriegsbild wird von der EKD nicht in eine ethische Perspektive ger\u00fcckt. Die einzig relevante Entscheidung sei die f\u00fcr deren Einsatz, und die werde im Deutschen Bundestag getroffen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(148) <em>\u2026Denjenigen, die als Volksvertretung diese schwierige Abw\u00e4gung vornehmen m\u00fcssen, ist in dieser Entscheidung zur Seite zu stehen.Bei Entscheidungen einer solchen ethischen Reichweichte entspricht es einer protestantischen Zugangsweise, dass Abgeordnete ihrem Gewissen folgen, es also keinen sogenannten Fraktionszwang gibt.<\/em>\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Blick in die Vorgaben in Art. 115a Grundgesetz wurde dabei lieber nicht gewagt. Kurz gesagt: Was die Denkschrift dazu sagt, ist fern jeglicher Realit\u00e4t. Zu einer gewissens-gest\u00fctzten Entscheidung im Plenum des Deutschen Bundestages wird es wegen der Instabilit\u00e4t beziehungsweise des Zwangs zur Fr\u00fchphasigkeit bei dem gew\u00e4hlten Kriegsbild nicht kommen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das \u201efern jeglicher Realit\u00e4t\u201c ist kein Einzelfall, es ist ein durchgehendes Charakteristikum dieser Denkschrift. Basis ist die Verweigerung, mit entsprechenden Kreisen in Kontakt zu treten und die relevanten Probleme \u00fcberhaupt zu eruieren, um sie aufzunehmen. Die Denkschrift ist gleichsam wirklichkeitsscheu, elfenbeinturm-verhaftet.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">4.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Was das Grundgesetz vorsieht: Ende des Primats der Politik, Ende der Parlamentsarmee sowieso<\/h1>\n\n\n\n<p>Die grundgesetzliche Ordnung in Deutschland ist durch die Entscheidung f\u00fcr eine R\u00fcstung mit Fernwirkwaffen, die zu einer instabilen Sicherheitssituation und deswegen das Dr\u00e4ngen auf Pr\u00e4ventivschl\u00e4ge provozieren, an zwei Punkten ins Mark getroffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Erstens: Der Verfassungsauftrag in Art. 26 Abs. 1 GG, die \u201e<em>Vorbereitung eines Angriffskriegs<\/em>\u201c, also den zentralen Anklagepunkt aus den N\u00fcrnberger Prozessen, zum Straftatbestand in Deutschland zu machen, ist urspr\u00fcnglich mit \u00a7 80 StGB vollzogen worden. Doch im Zuge der Novelle des V\u00f6lkerstrafrechtsgesetzes (VStGB) im Jahre 2016, in der \u00c4gide der damaligen Gro\u00dfen Koalition, ist dieser Paragraph, die urspr\u00fcngliche Umsetzung, gestrichen worden. Was davon in \u00a7 13 VStGB aufgenommen wurde, <a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/217-vorgaenge\/publikation\/der-unerfuellte-verfassungsauftrag-des-artikels-26-absatz-1-grundgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">hat Dieter Deiseroth zeitgen\u00f6ssisch als \u201eunvollst\u00e4ndige Umsetzung\u201c des Verfassungsauftrags moniert<\/a>. Und das zu Recht. Es wurde n\u00e4mlich der Straftatbestand \u201eVorbereitung eines Angriffskriegs\u201c nicht allein semantisch, in dieser geschichtstr\u00e4chtigen Wortwahl, getilgt. Es wurde zudem der Sinn, die Strafbarkeit von Zuk\u00fcnftigem beziehumgsweise Potentiellem, was in \u201eVorbereitung\u201c liegt, verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Art. 1 VStGB nurmehr die vollendete Tat eines Angriffskriegs noch strafbar, die pr\u00e4ventive Strafverfolgung wurde gestrichen \u2013 das generell, also auch f\u00fcr Herrn Trump (nach dem Diktum des Bundespr\u00e4sidenten). In Art. 2 wird die Strafbarkeit aber so eingeschr\u00e4nkt, dass Herr Trump vermutlich ausgenommen ist \u2013 wenn man \u00fcbergeht, dass er NATO-Partner, auch Deutschland, in den Iran-Krieg hineinziehen will. Zur Bedingung der Strafbarkeit ist ein Bezug auf Deutschland gemacht worden, vermutlich um das in Art. 1 angelegte Weltrechtsprinzip zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Formulierung,<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e<em>wenn \u2026 durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland herbeigef\u00fchrt wird\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>ist schon grammatikalisch schwer verst\u00e4ndlich. Das \u201esie\u201c hat keinen Bezug in den S\u00e4tzen zuvor. Und: Die Bedeutung des \u201ef\u00fcr\u201c ist r\u00e4tselhaft. Es kann nicht gemeint sein, dass die BRD droht angegriffen zu werden. Die BRD m\u00fcsste im Text Subjekt des Angriffs, also T\u00e4ter, sein und nicht Objekt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zweitens: Die parlamentarische Kontrolle von Eins\u00e4tzen der Bundeswehr ist in Art. 115a Grundgesetz gefasst. Der \u201eVerteidigungsfall\u201c ist dort definiert als Situation, da \u201e<em>das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht.<\/em>\u201c Art. 115a GG regelt dessen Feststellung. Einer pr\u00e4ventiven Reaktion ist mit dem zweiten Teil dieser definierenden Formulierung somit die Bahn bereitet.<\/p>\n\n\n\n<p>Nun geht es um die Formulierung der Abl\u00e4ufe, wie der Repr\u00e4sentant des Volkes, der Deutsche Bundestag, mit einer solchen Situation umzugehen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Normalfall (nach Abs. 1) ist, dass die Bundesregierung einen Antrag stellt und dann der Bundestag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen entsprechend beschlie\u00dft. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es dann auch noch. Das sind hohe H\u00fcrden, deren Motiv war, eine missbr\u00e4uchliche Feststellung seitens der Politik so gut wie m\u00f6glich auszuschlie\u00dfen. Doch das Kriegsbild, welches dabei unterstellt wurde, erinnert noch an die Langsamkeit des Postkutschen-Zeitalters.<\/p>\n\n\n\n<p>Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages un\u00fcberwindliche Hindernisse entgegen, soll aber doch die Politik die F\u00fchrung behalten, so ist mit Abs. 2 eine Ersatzregelung qua Delegation, an den \u201eGemeinsamen Ausschuss\u201c, zur Feststellung (ebenfalls mit einer Mehrheit von zwei Dritteln) vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Realistisch angesichts der Fr\u00fchphasigkeit des aktuell verfolgten Konzepts aber ist, dass die Entscheidung mit Abs. 4 an die Streitkr\u00e4fte delegiert wird. Da hei\u00dft es \u201e<em>Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zust\u00e4ndigen Bundesorgane au\u00dferstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verk\u00fcndet, in dem der Angriff begonnen hat.<\/em>\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist eine Delegation an die F\u00fchrung der Bundeswehr, nicht etwa an den Verteidigungsminister. Eine Pr\u00e4emptiv-Situation ist nur mit Abst\u00fctzung auf Abs. 4 durchf\u00fchrbar. Das wird somit unterstellt.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-9d6595d7 wp-block-columns-is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis:33.33%\">\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><a href=\"https:\/\/vdw-ev.de\/ueber-uns\/studiengruppen\/europ-sicherheit-frieden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"853\" src=\"https:\/\/www.sinn-schaffen.de\/hans-jochen-luhmann\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2020\/10\/Luhmann_Jochen_FG1_farb-1024x853.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-827\" title=\"Foto: Hans-Jochen Luhmann\"\/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis:66.66%\">\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Hans-Jochen Luhmann, Mitglied der Studiengruppe \u201eFrieden und Europ\u00e4ische Sicherheit\u201c der <a href=\"https:\/\/vdw-ev.de\/\" data-type=\"link\" data-id=\"https:\/\/vdw-ev.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Vereinigung Deutscher Wissenschaftler (VDW)<\/a>.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Einleitung: Angriff als Verteidigung Die j\u00fcngste Friedensdenkschrift der EKD hat sich mit der Rechtfertigung eines Angriffs besch\u00e4ftigt, der in pr\u00e4ventiver Absicht erfolgt, um einem gegnerischen Angriff zuvorzukommen. 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