Der Einmarsch unseres NATO-Verbündeten Türkei in Afrin: Eine US-Entscheidung als Auslöser sowie völkerrechtliche Beurteilung

 

Die Kolumne von Hans-Jochen Luhmann

Unser NATO-Allianzpartner Türkei hat am 20. Januar 2018 seine Streitkräfte in die syrische Provinz Afrin einmarschieren lassen. Afrin ist die westliche von drei im Norden Syriens gelegenen Provinzen, neben Jazeera und Kobani – zusammen von den Kurden Rojava genannt. In Rojava leben etwa fünf Millionen Menschen, administriert von der Kurdish Democratic Union Party (PYD). Deren Ziel war, unter dem Namen „Democratic Federal System of Northern Syria“ rechtlich eine Autonomie zu erhalten und auf dieser Basis Teil eines späteren syrischen Föderalstaates zu werden. Die Sicherheitskräfte der PYD sind die People’s Protection Units (YPG) und die Women’s Protection Units (YPJ) – die von der Türkei als Terroristen eingestuft worden sind.

Anlass für die Entscheidung der Türkei zum Einmarsch in Syrien war eine überraschende Entscheidung der USA. Die wollen, nach dem Erfolg im Kampf gegen den IS-Territorialstaat, syrisches Staatsterritorium doch nicht verlassen. Sie wollen vielmehr in dem Gebiet unter Kontrolle der Kurden, also in Nordost-Syrien, auf Dauer bleiben – und dort eine (zusätzliche) kurdische Miliz mit 30.000 Personen aufbauen und ausrüsten; mit dem erklärten Ziel, die Grenze zur Türkei (und zum Irak) zu sichern.

Beide Entscheidungen, die der USA wie die der Türkei, sind potentielle beziehungsweise wahrscheinliche Verstöße gegen Art. 51 UN Charta. Gemäß der Programmatik einer regelgebundenen Sicherheitspolitik sind sie völkerrechtlich zu würdigen. In westlichen Medien sind solche Urteile mit der Lupe zu suchen. Die deutsche Bundeskanzlerin hat sich in ihrer Regierungserklärung am 22. Februar 2018 eingereiht in die Reihe derjenigen, die sich eines solchen Urteils lieber enthalten. Hier ist zunächst Thema, was an (fundierten) Urteilen gefunden wurde.

  1. Anne Peters Analyse

Der Einmarsch ist mit „Operation Olivenzweig“ benannt worden. Die Türkei hat ihre Rechtfertigung dieser Operation dem UN Sicherheitsrat mit Schreiben vom 28. Januar 2018 übermittelt. An ihm hebt Anne Peters, Direktorin am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg, die geringe Präzision der rechtlichen Rechtfertigung dieses gravierenden Schritts hervor – auf den Schlüsselbegriff in Art. 51, „armed attack“, wird nicht einmal Bezug genommen, stattdessen wird sogleich abgestellt auf

„“threat of terrorism” and the lack of control by Syria in the Afrin region.“

In diesem die zentrale Subsumption vermeidenden Schreiben drückt sich somit ein Geist aus, der sich einer professionellen rechtlichen Rechtfertigung nicht einmal mehr verpflichtet sieht. Frau Peters hingegen hält die Fahne der rechtlichen Professionalität hoch, sie weist zudem auf die allseitige Verpflichtung hin, diesen türkischen Schritt des Einmarsches völkerrechtlich zu beurteilen. Und tut es in einem Blog-Beitrag selbst. Ihr Ergebnis:

„To conclude […] we here face a rather obvious violation of international law.“

Das heißt der Status ist ähnlich dem der Situation hinsichtlich der Krim-Annexion in 2014. Im zweiten Teil ihres Blog-Beitrags stellt Frau Peters fest, dass in dieser Hinsicht allseits geschwiegen wird.

„[…] neither the UN Security Council nor any other international organisation nor powerful states have clearly denounced the Operation Olive Branch as what it is: As a blatant violation of a fundamental principle of international law.“

In ihrer Regierungserklärung am 22. Februar 2018 hat sich die Bundeskanzlerin in die Reihe der Schweigenden eingereiht – was von Teilen der Opposition, nur Teilen, mit heftiger Kritik quittiert wurde. Dieses flächendeckende Schweigen muss Gründe haben. Frau Peters listet die folgenden möglichen Motive auf:

  • Geostrategic concern for shielding Turkey as the Eastern flank of NATO;
  • reliance on Turkey in the fight against IS;
  • the fear of losing voters with Turkish ethnic background in Western European states;
  • economic interests in arms exportation to Turkey; or
  • the desire to do or to continue doing basically the same as Turkey is doing right now.“

Als besonders gravierend hervorgehoben wird von ihr das letztere Motiv – wobei das Subjekt von „continue doing“ noch zu enträtseln ist. Ein Schweigen zum jetzigen Zeitpunkt habe unweigerlich Konsequenzen in der Entwicklung des einschlägigen Rechts – das ist wesentlich Auslegung des geschriebenen Rechts.

„opening the door of Art. 51 UN Charter to “the threat of terrorism”, as the Turkish letter has it, carries a huge potential for escalation of violence and for abusive invocations of self-defence. […] Not protesting against this false legal assertion might in the future fall back on the feet of those states which now fail to denounce the violation of international law and prefer to shut up. It is a silence which will facilitate them falling victim to unlawful trans-border violence at some point, too.“

Der Titel des Blog-Beitrags enthält deshalb das Bild des „Silence of the Lambs“. Nicht zu vergessen: Das EU-Mitglied Zypern befindet sich aktuell in einem mit Kriegsschiffen ausgetragenen Territorialkonflikt mit unserem NATO-Partner Türkei. Zum Glück verzichtet Zypern noch immer darauf, die Beistandsklausel nach Art. 42 (7) Lissabon-Vertrag in Anspruch zu nehmen.

Dr. Hans-Jochen Luhmann ist Senior Expert am Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH.

Die „Lämmer“ können die verschiedenste Gestalt haben. Die uns nächstliegende wären die baltischen Staaten. Die ängstigen sich vor Russland wie vor einem Wolf. Um ihnen die Angst zu nehmen, stehen dort neuerdings NATO-Truppen in homöopathischer Dosierung, darunter ein deutsches Kontingent. Lettland zeichnet sich unter ihnen durch einen hohen Anteil russischsprachiger Bevölkerung aus; in Estland ist es ähnlich. Einen schweren, mit Gewalt und professionellem Terror ausgetragenen Konflikt zwischen beiden Teilen der Bevölkerung anzuzetteln, fiele den Geheimdiensten beider Seiten nicht schwer – die Urheberschaft wäre dann, wie bei einem Cyber-Angriff, ungeklärt. Dann hätten wir dort eine Situation wie in Afrin heute. Der übergroße Nachbar begründet seinen Einmarsch mit der Gefahr durch die pure Existenz von „Terroristen“ auf diesem Gebiet in der Nachbarschaft. Diese Argumentations-Figur könnte Russland bei einem Einmarsch in den baltischen Staaten in Anspruch nehmen – in diesem Falle noch um die Notwendigkeit des Schutzes der dort lebenden russischsprachigen Bevölkerung ergänzt, den der dortige Staat („lack of control“!) nicht gewährleiste. Wer ein solches zukünftiges potentielles Szenario deligitimieren will, muss heute sagen: Der Einmarsch in Afrin verstößt gegen Art. 51 UN Charta, verletzt geltendes Völkerrecht. Und: Der Rechtsbrecher ist mit Sanktionen zu belegen.

Es ist wie bei den Nazis: Wer nicht sah, dass das Ausgrenzen der Juden nur der Beginn war, dass nach diesem Prinzip ein jeder zum „Opferlamm“ werden kann, hatte die Pointe der Salami-Taktik nicht verstanden. Diese Analogie will Anne Peters nach meinem Verständnis evozieren. Das Völkerrecht ist eben auch Völkergewohnheitsrecht und ist folglich auf einer abschüssigen Ebene, wenn die Gewohnheiten, die Sitten, verderben. Deshalb gilt: Wehret den Anfängen!

  1. Hintergrund: Wie der Einmarsch „freigegeben“ wurde

Soweit die völkerrechtliche Beurteilung des Einmarsches in Afrin. Er hat aber einen bemerkenswerten Anlass, eine Entscheidung, die ebenfalls einer Beurteilung nach Art. 51 UN-Charta harrt. Frau Peters beurteilt diesen Vorgang nicht mehr, zumindest nicht explizit.

Subjekt dieser Entscheidung sind die USA – ob das mit Großbritannien und Frankreich abgestimmt ist, ist offen. Dargestellt ist der Vorgang hier vom Türkei-Experten der Stiftung Wissenschaft und Politk (SWP), Günter Seufert; auch, wie sie den Einmarsch in Afrin ermöglichte wenn nicht provozierte:

Geändert hat sich die Haltung Russlands den Kurden gegenüber erst Anfang dieses Jahres. Die USA hatten plötzlich erklärt, dass sie, um den Iran zurückzudrängen, länger – sprich dauerhaft – in Syrien bleiben und deshalb die Kurden weiterhin unterstützen müssten. In Russlands Augen – und Gleiches gilt für Syrien und für den Iran – wurden die Kurden damit von einem natürlichen Gegner des IS, der Unterstützung aus den USA erhält, zum Instrument der USA gegen das syrische Regime: Die Russen öffneten den Luftraum über Syrien, und Ankara marschierte ein.

Ein Geschehen also nach dem üblichen Muster eines Rapprochement: „Wird ein Neutraler zum Freund meines Feindes, wird er mein Feind“. Das militärische Element dieser Entscheidung, die den Frontwechsel ausgelöst hat, wurde am 14. Januar 2018 publiziert – sie gab Russland die Chance, die Türkei gegen ihren NATO-Partner in Stellung zu bringen. Also ein Vorgang von historischer Bedeutung. Der genaue Ablauf war so. Zunächst auf Seiten der Türkei.

  1. Die Entscheidung der Türkei

Dem Einmarsch vorausgegangen war am 13. Januar eine Ankündigung Erdogans, dass “innerhalb einer Woche“ etwas geschehen werde. Am 17. Januar trat der Türkische Nationale Sicherheitsrat unter Erdogans Vorsitz zusammen und bestätigte, dass Schritte unternommen werden würden

“immediately and decisively to eliminate threats […] to prevent the formation of a terror corridor and terrorist army beyond [Turkey’s] borders.”

Die erforderliche Koordination mit Russland wurde am nächsten Tag vorgenommen, bei einem Treffen des türkischen Generalstabschefs Hulusi Akar, der von dem Geheimdienstchef (National Intelligence Organization (MIT)) Hakan Fidan begleitet war, mit dem Russischen Generalstabschef Waleri Gerrasimow am 18. Januar in Moskau. Das Ziel der Operation in Afrin ist ambivalent beschrieben, wie allseits im Anti-Terror-Kampf verbreitet.

Prime Minister Binali Yildirim stated that Turkey’s goal in Afrin was to “create a 30-kilometer deep security belt” that would prevent such attacks in the future. However, Turkish chief of staff Hulusi Akar identified a much more ambitious objective by announcing that “the operation will continue until the last terrorist is neutralized in our region.”

Das heißt ob es um einen territorialen Schutzgürtel oder ob es um die Vernichtung von Terroristen als Personen gehen soll, ist offen. Erdogan aber ließ eine weitergehende Katze aus dem Sack:

„For his part, Erdogan said that the operation would “gradually destroy this [terror] corridor, starting from the west” and continue to “Manbij […] up to the Iraqi border.”

Dieses Ziel ist ein Zündholz zum Großbrand. Denn

„the longer-term question is whether […] Turkey will also initiate military action in Manbij and beyond the Euphrates, where there are approximately 2,000 U.S. troops embedded with the YPG in the context of Washington’s cooperation with the umbrella Syrian Democratic Forces (SDF) against the Islamic State.“

Die Ziele der beiden (ehemals?) verbündeten Türkei und USA, auf demselben Territorium, sind somit nicht miteinander vereinbar. Die Luftwaffe der Türkei, die für die Afrin-Operation in dichter Folge ihre Luftschläge ausführt, tut dies von der Airbase Incirlik aus, wo zugleich ein großes Kontingent von US-Militär stationiert ist, einerseits für die Einsätze in Syrien und andererseits zum Hüten des erheblichen Arsenals von US-Nuklearwaffen, gerichtet gegen Russland, welches gerade der Hauptsponsor der Türkei geworden ist.

  1. Die Entscheidung der USA

Auf Seiten der USA ist die strategische Entscheidung am 17. Januar durch Außenminister Rex Tillerson verkündet worden, bei einem Vortrag im Hoover Institute in Stanford. Diese Entscheidung kam nicht aus dem Nichts, sie war vorbereitet worden, unter anderem durch eine Grundsatz-Erklärung, die David. M. Satterfield, Senior Bureau Official for Near Eastern Affairs, am 11. Januar vor dem Auswärtigen Ausschuss des US-Senats abgegeben hatte. Der Titel ist völlig klar: „U.S. Policy Toward Syria Post-ISIS“. Der Inhalt des Statements aber widerspricht in dieser Hinsicht dem Titel. Die Entscheidung zur Rekrutierung von Milizionären im Umfang von 30.000 wurde vorab, wie erwähnt am 14. Januar 2018, öffentlich gemacht. Unter den fünf zentralen Punkten in Tillersons Rede findet sich das Ziel:

Diminished Iranian influence in Syria. The Administration seeks to deny Iran its attributed goal of establishing a „northern arch“ stretching from Iran, through Syria and Lebanon, to the Mediterranean Sea.“

Das ist eindeutig. Um diese Blockierung zu materialisieren, zählt zu den konkreten Schritten, die Tillerson ankündigte,

„the United States will maintain a military presence in Syria focused on ensuring ISIS cannot re-emerge.“

Im Nachsatz dann aber die rechtlich kalkulierte Camouflage, dass es doch weiterhin um den Kampf gegen den IS gehe. Das erklärte Ziel wird dann, wissend um die völkerrechtlichen Hürden, die dem entgegenstehen, wieder versucht zu umwölken. Die Satterfield-Erklärung vor dem Auswärtigen Ausschuss zeigt das überdeutlich:

While Russia may consider the fight against ISIS in Syria over, the United States and our Coalition partners do not. ISIS’ loss of physical control over towns in Syria and Iraq does not mean the end of ISIS, nor does it signal the end of the coalition. Hard work remains to ensure ISIS’ enduring defeat. We will continue to root out – and destroy – the remaining pockets of ISIS and other terrorist groups that threaten our homeland and our allies.“

Das heißt die USA behaupten auch noch, dieses Ziel, welches zu erreichen einen Einsatz von unabsehbarer Dauer erfordert, mit den Partnern in der Anti-IS-Coalition abgestimmt zu haben – was eher nicht der Fall sein dürfte. Diese Argumentation ist jedoch auf Treibsand gebaut. Der wissenschaftliche Dienst des US-Kongress (CRS) stellt die Lage in Washington so dar:

„Tillerson emphasized the U.S. commitment to „maintaining an American military presence in Syria until the full and complete defeat of ISIS.“ However, military officials have reported that IS members have fled to Syrian-government-controlled areas. Members of the anti-IS coalition have stated that the coalition does not intend to operate in areas controlled by the Syrian government. This has raised the question of how the coalition intends to fully defeat the Islamic State or prevent its return if it does not plan to operate outside of areas controlled by coalition partner forces.“

Das heißt die Behauptung, es gehe noch um den Kampf gegen den IS, ist mehr eine völkerrechtlich motivierte Schutzbehauptung. Wichtig werden kann noch, dass das Mandat des US-Kongresses für den Einsatz in Syrien zeitlich beschränkt erteilt worden ist: Es läuft auf Ende 2018 aus.

  1. Rechtliche Beurteilung der US-Entscheidung

Ansteht offenkundig, auch die Entscheidung der USA völkerrechtlich zu würdigen. Der Kampf gegen den IS, der Kampf der Anti-Daesh-Koalition auch auf dem Territorium Syriens, war unklar legitimiert, offiziell berufen sich die Mitglieder der Koalition auf eine Entscheidung des UN-Sicherheitsrates, die das indirekt legitimiere; andere Autoren führen eine andere rechtliche Argumentation an. Nach welcher Legitimationsbasis auch immer: wenn der Kampf gewonnen und damit beendet ist, entfällt auch diese Legitimation für die Anwesenheit in Syrien. Die – wenig beachtete – Entscheidung der USA, auf Syriens Territorium zu bleiben, um einer erwarteten Expansion des Iran einen Riegel vorzuschieben, stellt also etwas Vergleichbares dar wie der Einmarsch der Türkei in Afrin.

Beachtet werden sollte in diesem Zusammenhang, dass Europa da militärisch beteiligt ist. Die beiden europäischen Staaten mit selbständigen Interventionsfähigkeiten, UK und Frankreich, sind im Euphrat-Tal an zwei Stützpunkten (zusammen mit den USA) militärisch präsent.

Ich vermute, dass es diese Situation ist, auf die Frau Peters mit dem offen gelassenen Subjekt von „continue doing“ hinweisen wollte.

 

 

Es wird vom Lion Air Flug am Tag zuvor (28. Oktober 2018) berichtet, dass die Piloten mit demselben Problem zu kämpfen hatten, zufällig aber ein nicht-diensthabender erfahrener Pilot mit im Cockpit war und sagen konnte „Ich kenne das Problem, Ihr müsst den Hebel X drücken.“

Die Untersuchungen in Seattle haben inzwischen etwas weit Ärgeres herausgebracht: Für die gesamte 737-Serie wurde das Duplizitätsprinzip für die Computersteuerung an Bord zwar hardwareseite eingebaut – dann aber wurden die faktisch nicht sinngemäß laufen gelassen, also einer aktiv, éiner im Stand-by, um im Fall des Ausfalls übernehmen zu können. Die beiden Bordcomputer waren vielmehr so eingestellt, dass die pro Flug abwechselnd nur einzeln eingeschaltet wurden.

Vgl. dazu die folgende Meldung vom 6.6.14 (Interfax Ukraine):
<<Interior Minister Arsen Avakov has said. „I have decided that a hundred percent of combat and patrol units of the Interior Ministry will take part in the antiterrorism operation. This is not only a necessity but also a test of their proficiency, spirit and patriotism. The tempering of units with real threats and challenges is a factor of the creation of a new police force which will be trusted by the public,“ … Avakov reported that 21 officers of the Chernihiv special-purpose patrol battalion comprising volunteers refused to go on a patrol mission in Luhansk region. „The battalion was assigned a patrolling mission in Luhansk region the day before yesterday. Eighty-six men departed to the designated sector to do a man’s job and to accomplish a combat mission in the regime of antiterrorism patrols. Twenty-one persons refused to go and submitted their resignations… They were dismissed immediately,„>>