Die Fußangeln der vertraglichen Ausgangslage bei der Lieferung russischen Gases nach Europa
von Hans-Jochen Luhmann
Der Großteil des Erdgases, welches Russland via Gazprom nach Europa exportiert, wird geliefert gemäß bestehenden langfristigen Versorgungsverträgen (LTSC). Die Auslaufdaten der LTSC erstrecken sich bis zum Jahre 2035. Auf Basis solcher Verträge wurden vor Jahrzehnten die erheblichen und langfristigen Investitionen in Gastransport-Infrastrukturen gestemmt. Die LTSC verpflichten Gazprom, Erdgas zu liefern in der vertraglich vereinbarten Menge an den vertraglich vereinbarten Übergabeorten, und das über eine vertraglich vereinbarte Zahl von Jahren. Es sind zwei Inhalte dieser Verträge, die der EU Hebel für ihren politisch motivierten Einfluss bieten.
a) Die Rolle der im Westen verbliebenen Übergabeorte
Die Übergabeorte, die vertraglich vereinbart sind, liegen weit entfernt von Russland, an der früheren Grenze zwischen dem ehemals „östlichen“ und dem ehemals „westlichen“ Teil Europas. Als die Verträge geschlossen wurden, existierten noch die Sowjetunion und der Ostblock. Da wurden die „Übergabeorte“ als (seinerzeitige) Grenzübergangspunkte definiert, und das natürlich auf Basis des Herrschaftsbestandes der damaligen Sowjetunion und des Warschauer Pakts, an dessen Außengrenzen jeweils. Die aktuell geltenden Verträge reflektieren noch immer die damalige politische Spaltung Europas zu Zeiten des Kalten Kriegs.
Inzwischen ist der Herrschaftsraum desjenigen Staates, der Gazprom-Mehrheits-Eigner ist, nämlich Russland, erheblich geschrumpft. Die ursprünglichen Verpflichtungen inklusive Übergabestellen aber sind im wesentlichen dieselben geblieben – Nachverhandlungen hatte es zwischen 2004 und 2006 zwar gegeben, aber die hatten nur zu geringen Änderungen in dieser Hinsicht geführt. Also liegen die Übergabeorte (inzwischen) weit entfernt von der heutigen Staatsgrenze Russlands. Das Gas hat erhebliche Entfernungen auf Territorien von Drittstaaten zurückzulegen, bis es zu den vertraglich vereinbarten Übergabestellen gelangt.
Die EU behaftet die russische Seite dabei, die unterbrechungsfreie Lieferung von Gas durch das Gebiet von Drittstaaten zu gewährleisten. Ein allfälliges Versagen habe Gazprom/Russland sich zurechnen zu lassen – so die EU-Position. Was das für Russlands Position in den Verhandlungen gegenüber der Ukraine bedeutet, die per 1. Januar 2020 zum Erfolg zu führen sind, ist leicht vorstellbar.
Obwohl Position der EU ist, Sicherheit qua physischer Diversifizierung abzulehnen, bleibt sie dabei zu betonen, dass Gazprom seine Verpflichtungen in den LTSC mit europäischen Abnehmern zu erfüllen habe. Das gelte, so muss man ergänzen, unabhängig von jedweder politischen Krise innerhalb der Ukraine oder zwischen der Ukraine und Russland; und unabhängig davon, ob die Ukraine in ihrem Kampf gegen Russland die Gaslieferungen durch ihr System als Waffe zu nutzen intendiert, als eine (legitime) „hybrid war“-Option.
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Dr. Hans-Jochen Luhmann ist Senior Expert am Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH. |
Diese Haltung ist deutlich zum Ausdruck gebracht worden in einem Brief, welchen der damalige Präsident der EU-Kommission, Jose Manuel Barroso, im April 2014 geschrieben hat:
“The contractual reliability of the Russian Federation as a supplier of gas is at stake in this matter…I would like to recall that supply contracts are between European companies and Gazprom. It therefore continues to be Gazprom’s responsibility to ensure the deliveries of the required volumes as agreed in the supply contracts. The European Union has repeatedly stated that we expect commercial operators on all sides to continue respecting their contractual obligations and commitments”.
Die Europäer wissen, was sie tun. Das EU-Verhalten ist ein äußerst kaltschnäuziges Pokern mit der Sicherheit.
b) Die Rolle der “take or pay”-Klauseln
Die LTSC enthalten sogenannte “take or pay” (TOP) Vertragsklauseln. Ihr Inhalt ist asymmetrisch: Gazprom hat eine vereinbarte Mindestmenge pro Periode physisch zu liefern, zu einem vertraglich fixierten Preis. Der europäische Abnehmer hat die Option, auf physischer Lieferung zu bestehen. Eine Minder-Belieferung durch Gazprom würde in jedem Falle einen Bruch der vertraglichen Verpflichtung darstellen. Der europäische Abnehmer hingegen ist nicht verpflichtet, physisch abzunehmen. Zu einem Bruch der vertraglichen Verpflichtung führte ein nicht-abnehmendes Verhalten seinerseits erst, wenn er verweigerte, für das nicht abgenommene Gas den vereinbarten Preis zu zahlen.