Die kommende Fracking-Regulierung in Deutschland

 

Die Kolumne von Hans-Jochen Luhmann

Beim Fracking wird Flüssigkeit, meist durch unterschiedliche Chemikalien vergeltes Wasser, durch eine Bohrung in mehrere hundert bis zu mehrere tausend Meter tiefe Bohrungen gepresst, um dort Gestein aufzubrechen und so an Gas und Öl in sogenannten „unkonventionellen“ Lagerstätten zu gelangen. Überraschend wurde kürzlich bekannt, dass in Deutschland bislang bereits um die 300 solcher „Fracs“ durchgeführt worden sind – allerdings im Zusammenhang mit konventionellen Lagerstätten. Seit wenigen Jahren wird auch in Deutschland eine kontroverse Debatte über die Umweltbelastungen, insbesondere die Trinkwassergefährdung, durch diese Technologie geführt. Das ist insbesondere in solchen Gegenden der Fall, in denen die Berechtigung für die Exploration unkonventioneller Öl- und Gasvorkommen bereits vergeben ist. Diese akut „betroffenen“ Regionen machen etwa ein Achtel des Bundesgebiets aus.

Die Regulierung des Fracking steht im Jahre 2015 in Deutschland auf der Tagesordnung der Politik. So ist es im schwarz-roten Koalitionsvertrag vom 27. November 2013 vereinbart. Dort steht als Diagnose

„[…] der Einsatz der Fracking-Technologie bei der unkonventionellen Erdgasgewinnung – insbesondere bei der Schiefergasförderung – [ist] eine Technologie mit erheblichem Risikopotential. Die Auswirkungen auf Mensch, Natur und Umwelt sind wissenschaftlich noch nicht hinreichend geklärt. Trinkwasser und Gesundheit haben für uns absoluten Vorrang.“

Als Therapie wird angekündigt:

Die Koalition wird kurzfristig Änderungen für einen besseren Schutz des Trinkwassers im Wasserhaushaltsgesetz sowie eine Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bergbaulicher Vorhaben vorlegen, die vor Zulassung von Maßnahmen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten mittels Fracking eine obligatorische UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht.

Da hat man die Politik zu loben: Sie ist äußerst transparent und präzise – es darf sich niemand beschweren, er werde getäuscht. Die Diagnose sagt, die Auswirkungen eines allfälligen Einsatzes der Fracking-Technologie auf „Mensch, Natur und Umwelt“ seien „wissenschaftlich noch nicht hinreichend geklärt“.

Pragmatisch angenehm hat der Koalitionsvertrag entschieden, auf Effekte hinsichtlich „Trinkwasser und Gesundheit“ abzustellen bei der Regulierung in der jetzigen 18. Legislaturperiode; und dass dazu, zu diesem Teilaspekt, „kurzfristig Änderungen für einen besseren Schutz“ verabredet seien. So ist es inzwischen in Form eines Referentenentwurfs (vom November 2014) vorbereitet. So wird es nun kommen.

Der Vexierbildcharakter von Politik

An dieser Stelle wird der Vexierbild-Charakter von Politik deutlich. Politik, hier die herrschende Koalition, verkündet:

(a) welches Thema sie sich vorgenommen hat, und
(b) was sie dazu entschieden hat.

Zum Anblick, und so entsteht das Vexierbild, bietet Politik allerdings stets mit, was

(a) sie sich nicht vorgenommen hat, was also ungeregelt bleiben soll, und was sie
(b) offen lässt, das geregelt werden muss aber nicht vorgeben will.

Diesen Mit-Anblick bietet Politik nur unbetont. Schauen wir einmal beim Thema Fracking auf dieses Komplement, auf das also, was nicht zur Regulierung im Programm steht. Auf das Ausgeblendete und Unentschiedene.

Alles in Ordnung?

Verabredet ist, aus Wasserschutz-Motiven, dass man eine „Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bergbaulicher Vorhaben vorlegen“ will. Das klingt so, als ob man hier rechtlich jungfräulichen Boden beackern könnte. Das stimmt aber nicht. Es existiert bereits eine UVP-Bergbau aus dem Jahre 1990. Nur um deren Änderung geht es. Die müsste, so könnte man verlangen, ihrem Titel schon gerecht werden.

Es ist klar, dass die Fassung von 1990 Klimaeffekte nur schwammig vorsah und nicht wirklich statuierte, dass erwartbare Volumina an Treibhausgasemissionen anzugeben sind. Nun wurde entschieden, den Klimaeffekt von Fracking auch in der bergrechtlichen Novellierung im Jahre 2015 außen vor zu lassen. Das geht nur, wenn die Effekte auf die „Umwelt“ so eingeschränkt definiert bleiben, dass Effekte auf die Treibhausgasbílanz nicht auszuweisen sind.

Dr. Hans-Jochen Luhmann ist Senior Expert am Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH.

So kommt es nun zu einer novellierten UVP-V Bergbau, die bei „unkonventionellem Fracking“ eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorsehen wird, bei der aber das Klima nicht Teil der „Umwelt“ ist. So ist die Novelle angelegt: Die Änderungen (in den zu berücksichtigenden Effekten) beziehen sich allein auf den Wasserkörper. Das Erdbebenrisiko, dessen Existenz gerade bei den Nachbarn, über dem Groningen-Feld, endlich an die große Glocke gehängt wird, war bislang nicht auf dem Schirm in Berlin.

Bedeutung

Fracking als Technologie wurde bereits in den 1940er Jahren entwickelt und anschließend zunehmend eingesetzt, in Deutschland zur Erdgasgewinnung in den etablierten Gasfördergebieten in Niedersachsen seit den 1960er Jahren. Eine Regulierung von Fracking als Technologie in diesem Sinne existierte bislang implizit, als Teil der bergrechtlichen Verfahren. Eine explizite Regulierung hingegen gab es nicht.

Es war jenseits von engsten Fachkreisen nicht einmal bekannt, dass diese Technologie, jüngst aufgrund von desaströsen Erfahrungen in den USA übelst beleumundet, in Deutschland bereits seit Jahrzehnten Anwendung fand. Bei der nun vorbereiteten Regulierung handelt es sich in dieser Hinsicht um eine vorsichtige „nachholende“ Regulierung. Ihr Ziel ist, dazu alles beim Alten zu belassen.

Die bisherige Anwendung von Fracking soll vom üblen Leumund neuerer Technologien verschont bleiben, und es soll weiterhin erlaubt sein, Erdgas mit den überkommenen Methoden in den Fördergebieten in Niedersachsen zu gewinnen – ist ja bisher alles gut gegangen. Bei diesem Verfahren geht es um das Aufsprengen von Randbereichen traditioneller Gas- und Erdölvorkommen – man stelle sich einen Hohlraum vor, in dessen Randbereichen noch etwas zu holen ist. Würde der Einsatz der etablierten Fracking-Technologie dort mittels umweltrechtlich motivierter Beschränkungen unmöglich gemacht, dann ginge das Förderniveau alsbald auf Null zurück.

Das ist nicht das Ziel, das verfolgt wird, im Gegenteil. Deswegen heißt es so präzise, dass „eine obligatorische UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung“ lediglichvor Zulassung von Maßnahmen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten mittels Fracking“ vorgesehen sei, nicht also bei Fracking zur Gewinnung von Erdgas aus lediglich konventionellen Lagerstätten. Fokus der Regulierung laut Ankündigung im Koalitionsvertrag hat nicht Fracking generell zu sein, sondern Fracking in einem neuartigen Einsatzfeld,insbesondere bei der Schiefergasförderung“, der Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten.

Bei Schiefergas handelt es sich nicht wie bei gewöhnlichem Erdgas um in erdgeschichtlichen Zeiten gesammeltes, in unterirdischen Hohlräumen verbliebenes Methan. Schiefergas ist vielmehr in feste, tief liegende Gesteinsschichten eingebunden. Es hat keinem erdgeschichtlichen Konzentrationsprozess unterlegen – gleichsam „noch nicht“. Hier nun will der Mensch selbst Erdgeschichte im Schnelldurchlauf simulieren und das dispers vorhandene Gas einsammeln.

Dazu werden die festen Gesteinsschichten flächig unterirdisch mit minimalen Rissen versehen. Diese Haarrisse werden durch eingespülten Sand, zum Beispiel Quarzsand, offengehalten. Das eingeschlossene Gas kann entweichen, migrieren – prinzipiell mit unbekanntem Ziel. Durch Anlegung von Druck ist das allerdings teilweise und in der aktiven Produktionszeit steuerbar. Das so jeweils durch einen „Frac“ migrierfähig gemachte Gas ist in seiner Menge begrenzt, dann kann gegebenenfalls nachgefrackt werden.

Unterschiede bei dieser Schiefergasförderung zur bisher verwendeten modifiziert „konventionellen“ Förderung in Niedersachsen liegen weniger in der verwendeten Fracking-Technologie, sie liegen vielmehr in den Reservoirs, auf die nun zugegriffen werden soll. Der Unterschied liegt in der Art des Speichergesteins (besonders geringe Permeabilität, schnell abfallender Porendruck bei der Förderung), in dem eine weiterentwickelte Fracking-Methode zur Anwendung gebracht wird: Innerhalb der gasführenden Schicht werden nun Horizontalbohrungen durchgeführt, die bis zu zwei Kilometer lang sein können. Wenn man statt auf das Anwendungsgebiet auf die Technologie fokussiert, dann könnte man hier durchaus von einem Verfahren sprechen, das wegen möglicher noch nicht bekannter Folgen neu zuzulassen wäre. Dieser Sprechweise aber wird zumindest von den gesetzgebenden Körperschaften nicht gefolgt.

Fokussiert man auf das Zusammenspiel von neuem Anwendungsgebiet und neuer Technologie, dann wird man erwarten müssen: Damit wird erheblichen Methan-Mengen, welche dispers vorkommen und nicht wie im konventionellen Fall als konzentrierte (Rest-)Blase, ermöglicht zu „migirieren“, der Weg nach oben, ins Freie bereitet. Wohin dort genau, ist offen. Intendiert ist: zum Eingangsbereich der niedergebrachten Bohrung, um von dort gesammelt und „kontrolliert“ gefördert und abgeleitet zu werden, um anschließend verkauft und qua Verbrennung genutzt zu werden.

Realistischerweise ist nach den Gesetzen der Physik davon auszugehen, dass dies nicht der einzige Pfad ist, welchen das qua Fracking migrierfähig gemachte Rohgas in der Erdkruste wählen wird. Es ist vielmehr zu erwarten, dass ein gewichtiger Teil des bislang eingesperrten Gases die neugeschaffenen Wegsamkeiten nutzen wird, um gleichsam selbständig, unkontrolliert jedenfalls, irgendwo an die Erdoberfläche zu migrieren und von dort in die Erdatmosphäre überzutreten – ganz analog dazu, wie die Geschwister-Gasanteile von jenem Erdgas, welches heute in Blasen versammelt ist, um sich daraus „konventionell“ fördern zu lassen, es in erdgeschichtlichen Zeiträumen zuvor auch getan haben.

Das werden die Gase insbesondere nach Einstellung der Förderung tun – der Fachausdruck für ihr Entweichen ist post production emission. Mit Zulassen der „Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten mittels Fracking“ wird somit eine „Klima-Altlast“, eine (weitere) „Ewigkeitslast“, geschaffen, von denen wir in Bergbaugebieten eh schon zuviele haben. Das kann man heute wissen.

Bewusste Fokussierung auf den blinden Fleck

Dieser erwartbare Übertritt von Methan in die Erdatmosphäre auf breiter Fläche ist klimarechtlich eine „Emission“. Sie ist zweifelsfrei anthropogen. Folglich ist Deutschland verpflichtet, die dispers von seinem Territorium aus entweichenden „flüchtigen“ Gas-Mengen zu bestimmen. Sie müssen in das jährliche Emissions-Inventar eingestellt werden. Dazu muss sich Deutschland befähigen.

Der „blinde Klima-Fleck“ in der aktuell vorbereiteten Fracking-Regulierung in Deutschland, von dem hier die Rede ist, liegt an dieser Stelle: Dafür, für die Erledigung dieser höchst anpruchsvollen Aufgabe, die später unvermeidlich entweichenden Mengen sachgerecht feststellen zu können, für das Monitoring und Reporting, wird keine Kapazität aufgebaut. Dann aber kann später auch das Ausmaß an Emissionen, das nun einmal realistischerweise zu erwarten ist, nicht wahrgenommen werden. Es geht um diffuse Spurengasemissionen über eine große Fläche, über eine lange Zeit – nicht um Punktquellen von aktiven Produktionsvorgängen, worauf das bestehende Monitoringsystem konzeptionell angelegt ist.

Ohne konzeptionelle Vorbereitung auf die Detektierbarkeit dieses neuen Typs von Begleit- und vor allem Folge-Emissionen wird man später achselzuckend sagen „Wir können nichts feststellen“ – was dann korrekt ist. Im Volksmund trägt dieses Verhalten den Namen „sich blind stellen“. Und es hat in Deutschland, gerade dort, eine unselige Vergangenheit. Dass wir uns mal wieder blind stellen, das allerdings können wir sehen. Wenigstens das.

 

 

Es wird vom Lion Air Flug am Tag zuvor (28. Oktober 2018) berichtet, dass die Piloten mit demselben Problem zu kämpfen hatten, zufällig aber ein nicht-diensthabender erfahrener Pilot mit im Cockpit war und sagen konnte „Ich kenne das Problem, Ihr müsst den Hebel X drücken.“

Die Untersuchungen in Seattle haben inzwischen etwas weit Ärgeres herausgebracht: Für die gesamte 737-Serie wurde das Duplizitätsprinzip für die Computersteuerung an Bord zwar hardwareseite eingebaut – dann aber wurden die faktisch nicht sinngemäß laufen gelassen, also einer aktiv, éiner im Stand-by, um im Fall des Ausfalls übernehmen zu können. Die beiden Bordcomputer waren vielmehr so eingestellt, dass die pro Flug abwechselnd nur einzeln eingeschaltet wurden.

Vgl. dazu die folgende Meldung vom 6.6.14 (Interfax Ukraine):
<<Interior Minister Arsen Avakov has said. „I have decided that a hundred percent of combat and patrol units of the Interior Ministry will take part in the antiterrorism operation. This is not only a necessity but also a test of their proficiency, spirit and patriotism. The tempering of units with real threats and challenges is a factor of the creation of a new police force which will be trusted by the public,“ … Avakov reported that 21 officers of the Chernihiv special-purpose patrol battalion comprising volunteers refused to go on a patrol mission in Luhansk region. „The battalion was assigned a patrolling mission in Luhansk region the day before yesterday. Eighty-six men departed to the designated sector to do a man’s job and to accomplish a combat mission in the regime of antiterrorism patrols. Twenty-one persons refused to go and submitted their resignations… They were dismissed immediately,„>>