Erdgas gibt nicht auf: Der Konflikt um die Heizungsanlagen-Verordnung 2023

 

Die Kolumne von Hans-Jochen Luhmann

Die Energiekrise 1973 hat in Erinnerung gerufen, dass (exportierte) Energie als Waffe eingesetzt werden kann. Durchexerziert wurde das beim Öl. Ein Nebeneffekt war: Die Rohölpreise verzehnfachten sich. Das Heizen mit dem kaum steuerbelasteten Heizöl EL (extraleicht) wurde auf einmal sehr teuer, bei den in Europa ohnehin schon hoch besteuerten Ölderivaten Diesel und Benzin war der Anstieg in der Relation moderat. Daraus wurden Lehren gezogen. Man schaute genauer hin, ob es wirklich ökonomisch ist, in neue Gebäude kaum wärmetechnisch zu investieren und beim Heizen auf Billig-Geräte zu setzen. Man entdeckte im Ergebnis, dass dass der Markt nicht funktioniert: Bei so langlebigen Vorhaben wird ‑ der Kreditknappheit wegen ‑ an den Spitzen-Investitionen gespart; nicht aus Gründen energieökonomischer Effizienz, sondern der begrenzten Verfügbarkeit von Eigenkapital wegen.

Die Konsequenz: Seit dem Jahre 1976 ist die energetische Auslegung von Gebäuden in Deutschland reguliert, seitdem gibt es in diesem Lande auch eine Heizungsanlagen-Verordnung. Mit ihr werden Vorgaben zur energetischen Mindest-Effizienz von Heizungsanlagen gemacht. Das Zeitalter ohne solche Vorgaben, als unökonomische Heizungen mit unnötig hohen Betriebskosten zu Lasten der Gebäudenutzer eingebaut wurden, ging zu Ende. Und das war nicht allein in Deutschland so.

Der Ampel-Vertrag zur disruptiven Änderung der Heizungsverordnung

Die Heizungsanlagen-Verordnung war im Jahre 2020 zu einem Teil des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gemacht worden. Das Gebäudeenergiegesetz dient auch der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie – Deutschland kann also auch da nicht machen, was es will: Dieses Gesetz abzuschaffen, weil es eine „Zwangsregulierung“ sei und die Preise es schon richten würden, ist also keine Option. Im Vertrag der Ampel-Koalition von November 2021 war entschieden worden, die Passagen zu Heizungsanlagen um ein Klima-Ziel zu ergänzen. Man fasste dieses Ziel in der Kategorie „Erneuerbaren-Anteil an der Herstellung des Heizenergieträgers“. Im Wortlaut wurde das quantifiziert und terminiert, mit diesem einzigen Satz:

Zum 1. Januar 2025 soll jede neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden.“ (S. 90)

– im März 2022 wurde im Koalitionsausschuss beschlossen, den Termin in diesem Satz auf den 1. Januar 2024 vorzuziehen.

Das ist eine sehr weitreichende Entscheidung. Der haben alle drei Koalitions-Partner zugestimmt, auch die Vertreter der FDP. Ob im Wissen um die Sprengkraft, ist offen. Geführt hatte die Verhandlungen in der Arbeitsgruppe „Bauen und Wohnen“ auf FDP-Seite der jetzige Sprecher für Bau- und Wohnungspolitik der Fraktion der Freien Demokraten im Deutschen Bundestag, Daniel Föst. Der äußert sich in der aktuellen Debatte nicht. Die medialen Reaktionen auf diesen Satz hielten sich damals und bislang sehr in Grenzen – obwohl das doch die Zeit für Grundsatzdebatten gewesen wäre. In interessierten Kreisen aber war die Sprengkraft sehr wohl wahrgenommen worden. Sowohl die Gebäudeeigner als auch die Gaswirtschaft, die aus der Versorgung in der Fläche, im Kleinverbrauch, herausgedrängt zu werden droht, haben sich intensiv auf die Diskussion des Anstoßes für diesen potentiell disruptiven Wandel vorbereitet. Auch das zuständige Ministerium hat sich in einer Arbeitsgruppe über diesen einen Satz gebeugt und hat ihn in Varianten ausgelegt. Die „Konzeption zur Umsetzung“ vom 14. Juli 2022 findet sich hier.

Widerstand der FDP auf ihrem Bundesparteitag

Um den Text der Gebäudeenergiegesetz-Novelle wird seit kurzem in bizarrer Weise öffentlich debattiert. Vorbereitet wurde das zum Zeitpunkt der ersten regierungsinternen Vorlage eines frühen Referentenentwurfs. Der wurde an Zeitungen des Springer-Verlags gegeben, die daraufhin das Narrativ eines Grundsatzkonflikts in die Welt setzten. Anfang April 2023 wurde vermeldet, man habe sich regierungsintern zum Thema „Technologieoffenheit“ geeinigt.

So mental vorbereitet ergab es sich, dass die FDP-Parteiführung beim 74. Ordentlichen Bundesparteitag am 21. bis 23. April 2023 in Berlin mit einem Dringlichkeitsantrag (Antrag D004) konfrontiert wurde. Eingebracht worden war er vom Bundestagsabgeordneten Frank Schäffler, Mitglied im Haushaltsausschuss des aktuellen Deutschen Bundestages, im Ausschuss für Digitales sowie stellvertretendes Mitglied im Finanzausschuss. Der Titel des Antrags: „Gebäudeenergiegesetz: Smarter Klimaschutz statt Angriff auf das Eigentum“. Der Antrag fand breite Unterstützung von rund 50 Personen, meist Abgeordneten von Landtagen und des Bundestages – also von Personen, die des pragmatischen Denkens fähig sind. Lediglich der fachlich zuständige Abgeordnete Föst fehlt auf der Liste. Im Antrag wurde ernstlich behauptet und gefordert:

Die Grünen wollen die Bürgerinnen und Bürger zwangsbeglücken. Dies lehnen wir ab. Unser Instrument, um die Klimaziele zu erreichen, ist ein sektorübergreifender europäischer Emissionshandel. Dieser kann durch Förderprogramme unterstützt werden. Verbote lehnen wir als Instrument ab.

Was ist ein „Verbot“? Das gesamte, aufgrund der desaströsen Erfahrung von 1973 konzipierte Energieeinspargesetz, jetzt als Gebäudeenergiegesetz gefasst, verbietet, energetisch unwirtschaftliche Gebäude und Heizungsanlagen zu konzipieren und zu errichten. Es setzt eine Grenze. Erst jenseits dessen, des Verbotenen, beginnt der Freiheitsraum der energetischen Gestaltung. Nimmt man den Beschluss der FDP zum Nennwert, so lehnen die Delegierten das GEG in Gänze ab, die Zusage im Ampel-Vertrag nur insbesondere.

Die Parteiführung hat sich nicht gegen diesen Antrag gestellt, er wurde wie eingebracht beschlossen. Warum? Vielleicht weil der Antrag es nicht so meint, wie er es eingangs formuliert hat. Er läuft auf drei „Bitten“ an die Bundestagsfraktion hinaus, in denen vorausgesetzt wird, dass das Gesetz im Wesentlichen so kommt wie im Koalitionsvertrag verabredet und nun im Entwurf vorliegt. Was soll die Fraktion schon anfangen mit einer Bitte der sprachlichen Güte wie „CO2 vermeiden statt Paragraphendschungel“? Soll man die da antönende Herabsetzung des Rechtsstaates ernst nehmen? Die Medien meinen überwiegend „ja“. Sie übernehmen die Stilisierung der Positionierung von Teilen der FDP als Grundsatzkonflikt. Die aber scheint lediglich Wortgeklingel zu sein. Wirklich? Das könnte auch Tarnung sein.

Unter den drei Bitten hat allein eine den Charakter einer Aufforderung mit konkreter Substanz:

die absolute Kappungsgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen des § 559 Abs. 3a BGB – auch im Hinblick auf die seit 2018 erheblich gestiegene Inflation – <zu> überprüfen und angemessen an<zu>heben.

Das klingt klug, die wird im Prozess der parlamentarischen Beratung sicherlich umgesetzt werden.

Hoffen auf Wasserstoff für Hausheizungen

Es fragt sich aber, was die Substanz in der wie folgt formulierten dritten „Bitte“ sein mag:

Bevor der Staat den Bürgerinnen und Bürgern detaillierte Vorgaben für ihre Heizungskeller macht, muss er Erfolgsbedingungen einer klimafreundlichen technischen Infrastruktur schaffen. Solange Städte und Gemeinden keine kommunale Wärmeplanung entwickelt haben und solange kein Gesamtplan für das breitflächige Hochfahren der Wasserstoffwirtschaft in Deutschland vorliegt, verbieten sich schwerwiegende und verpflichtende Eingriffe in das private Eigentum der Bürgerinnen und Bürger.

An diesen Formulierungen, die sich implizit auf den vorgelegten Referentenentwurf des Gebäudeenergiegesetz beziehen, ist mehreres bemerkenswert.

  1. Es wird damit zugegeben, dass „Verbote“ doch sein dürfen – aber erst später in Kraft treten dürfen, wenn infrastrukturelle Voraussetzungen geschaffen wurden, nämlich Infrastrukturen für die Verfügbarkeit von Wasserstoff.
  2. Strukturell scheint die FDP auf dasselbe Muster zu setzen wie bei der Verbrenner-Debatte bei Automobilen: Sie schürt die Erwartung, es könne auch in Gebäuden bei Heizungsanlagen mit Verbrennungstechnik bleiben, man müsse nur den gasförmigen Endenergieträger auswechseln. „Grüner Wasserstoff“ entspricht den „e-fuels“ in der KfZ-Debatte. Der Typ der Heizungsanlage, ihr Verbrennungsprinzip samt Anschluss an eine „Gasleitung“, müsse nicht verändert werden.
  3. Dass dies im Gesetzentwurf als Option enthalten ist und dass da nicht „kommunale Wärmepläne“ sondern „Transformationspläne der Gasnetzbetreiber“ Bedingung sind.

So wie unter 2. skizziert, wird es nun anscheinend auch offensiv vertreten, vom Generalsekretär der FDP und anderen aus der Partei. Man kann, was die FDP da verfolgt, aber auch deuten wie Petra Pinzler von der „Zeit“: Der FDP und ihren medial Verbündeten gelänge es, technische Fragen zu emotionalisieren und „mit einer Weltanschauung <zu> verknüpf<en> beziehungsweise den „technologischen Wandel immer mehr zum Futter für identitätspolitische Debatten“ zu machen.

Die Regelung im Gesetzentwurf

Schaut man so voreingenommen in den Entwurf der Gebäudeenergiegesetz-Novelle, so gibt es dort Dinge zu lesen, die relativ zur medialen Debatte einen überraschen können. Es gibt auch einen kaum thematisierten Pferdefuß zu entdecken.

  • Der Wortlaut der Koalitionsabsprache ist eindeutig präsentisch formuliert, nicht als Option für später irgendwann einmal. Eine „neu eingebaute H2-ready-Heizung“ aber kann auf absehbare Zeit offenkundig nicht „auf der Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden“. Doch davon haben die Grünen sich bereits wegbewegt, sich wegverhandeln lassen. Doch die FDP reklamiert das nicht als Erfolg für sich.
  • Gas kommt nicht aus der Steckdose, die Gas-Heizung braucht als Komplement eine Leitungsinfrastruktur – zumindest bei den heute üblichen Verbrauchsvolumina. Die ist verlegt, ruht als Vermögensgegenstand in Wegen und Straßen. Die Eigentümer, darunter fast alle Stadtwerke, haben ein hohes Interesse, diese Infrastruktur, diesen ihren Vermögensgegenstand, zu schützen. Die Gas-Verteilnetze haben bislang noch einen hohen Buchwert. Den nicht abschreiben zu müssen, daran ist ihnen gelegen. Wenn aber die Nutzung dieser Netze sich absehbar mindert und mindert, dann steht die Abschreibung eines nicht mehr fernen Tages an. Anders als in der Debatte um die e-fuels für PKW existiert hier, auf diesem Feld, ein potenter wirtschaftlicher Interessent, der seine Vermögenswerte bedroht sieht und mit harten Bandagen zu kämpfen bereit ist: Die Gaswirtschaft in der Verteilung in der Fläche.
  • Schlüsselbegriff im Gesetz ist „Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Der ist im völlig neugefassten § 71 GEG (Gebäudeenergiegesetz) eingestellt. Der Aufbau ist, dass dort in Abs. 1 die Forderung gestellt wird, dass „Heizungsanlagen … in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden <dürfen>, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme … erzeugen“.  In Abs. 3 ist eine Liste derjenigen sechs Typen von Heizungsanlagen eingestellt, für die die Maßgabe aus Abs. 1 ohne nähere Prüfung als erfüllt gilt. Unter Ziffer 5 findet sich dort die zitierte Heizung mit Wasserstoff.
  • Überraschend ist § 71k. Der steht unter Überschrift „Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann“. Er besagt: In „einer Heizungsanlage …, die sowohl Erdgas als auch 100 Prozent Wasserstoff verbrennen kann, darf der Eigentümer noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 Erdgas ohne Einhaltung der Vorgaben des § 71 zur Wärmeerzeugung … nutzen.“ Das steht in klarem Widerspruch zur präsentischen Formulierung im Ampel-Vertrag. Das Zugeständnis ist aber an Bedingungen geknüpft. Die Wesentlichen:
    # Sofern der Netzbetreiber einen „Transformationsplan für die verbindliche, vollständige Umstellung“ auf Wasserstoff bis zum 31. Dezember 2034 vorgelegt hat und
    # der Eigentümer ab 1. Januar 2030 mindestens 50 Prozent Biogas oder grünen/blauen Wasserstoff und ab 1. Januar 2035 mindestens 65 Prozent grünen oder blauen Wasserstoff bezieht;
    # der Gasverteilnetzbetreiber, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, dem Gebäudeeigentümer garantiert, dass die Wasserstoffinfrastruktur innerhalb von zehn Jahren, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2035, in Betrieb genommen wird.

Das bedeutet: Heizungen mit Wasserstoff sind bereits als Option in den Referentenentwurf aufgenommen worden. Sie ist dort parallel geführt mit der weit realistischeren Option der Heizung mit Biomethan. Anders gesagt: Es handelt sich um ein Angebot der Politik, die diese Option in ihren wirtschaftlichen Erfolgsaussichten skeptisch sieht, an die Verteilnetzbetreiber in der Gaswirtschaft. Der Ball liegt bei ihnen. Sie haben dezentral zu entscheiden, ob beziehungsweise wo sie aus dieser technologisch offenen Regelung in absehbarer Zeit ein Geschäftsmodell entwickeln wollen. Dabei drängt die Zeit, denn ab 1. Januar 2024 könnten die ersten Kunden fragen: Macht Ihr mir Zusagen, wenn ich mich für eine neue H2-ready-Gasheizung entscheide?

Bedeutung

Das bedeutet: Die Hauptschlacht, die die FDP zur Heizungsfrage inszeniert, ist bereits ausgekämpft. Die FDP und die Erdgaslobby haben sich durchgesetzt. Letzteren wird ein Geschäftsmodell angeboten.

Ob die Verteilnetzbetreiber der Erdgasbranche auch liefern werden, ist offen. Die offenen Wechsel, die sie dabei für die Zukunft aufzunehmen haben, sind bedeutend. Umgekehrt gilt: Wenn sie solchart Zukunftsversprechen machten, verzögern sie die anstehende Abschreibung ihrer Verteilnetze. Die Option, ihre Meinung nach einigen Jahren, wenn der Nebel über die Zukunft des Wasserstoffs sich mehr gelichtet haben wird, zu ändern und die gegebenen Zusagen zurückzunehmen, bleibt ihnen immer noch. Die Regelungen in § 71k GEG 2023 (Entwurf) sind jedoch so gefasst, dass gegen diese Tendenz in mißbräuchlicher Absicht Pflöcke eingeschlagen werden. Gas-Verteilnetzbetreiber, die ihren Kunden solche Versprechungen machen, haben ihre „Transformationspläne“ mit einem „Investitionsplan mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen für die Umsetzung des Neubaus oder der Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff zu unterlegen“ (§ 71k Abs. 1 Nr. 4.).

Für den Fall, dass ein Verteilnetzbetreiber sein Zukunftsversprechen nicht einhält, ist im Gesetz etwas vorgesehen, was in der Gesetzesbegründung als eine „Sanktion“ eingestuft wird. Voraussetzung ist Regelung, dass der Heizungseigentümer sich in einem solchen Fall innerhalb eines Jahres für eine andere Lösung zu entscheiden hat, um mit seinem Heizverhalten gesetzeskonform zu werden – das wird erhebliche Investitionen erfordern. Laut Gesetz hat er gegenüber dem „Gasnetzbetreiber“ „einen Anspruch auf Erstattung der … Mehrkosten“.

Seltsam, dass der Staat bei „Sanktion“ nicht an das denkt, was ihm primär anvertraut ist: öffentliche Güter und seine Finanzen. Im Falle einer Rücknahme der zugesagten Belieferung von Gaskunden mit Wasserstoff fallen nicht allein Umrüstkosten für die Kunden an. Schließlich war es die Zusage des Verteilnetzbetreibers, die ihnen das Privileg gab, gegen die generelle Maßgabe, ab 1. Januar 2024 Heizenergie zu 65 Prozent aus erneuerbaren Quellen zu beziehen, diese Mengen über Jahre als Erdgas zu beziehen – mit dem entsprechenden finanziellen Ergebnis für den Gasnetzbetreiber aber auch den entsprechenden Mehremissionen an Treibhausgasen. Diese sind unter der Klimaschutzverordnung der EU pro Nationalstaat gedeckelt, bei Überschreiten hat der Staat aus seinem Budget die fehlenden Rechte hinzuzukaufen. Zwar wird erst 2028 erstmals abgerechnet für die Periode ab 2021 – doch es ist so gut wie sicher, dass Deutschland Rechte fehlen werden, der Bund zu Lasten seines Haushalts zu zahlen hat. Dass die Gaswirtschaft für ihren Beitrag dazu geradesteht, ist eine billige Forderung – dass der Staat auf die Erstattung verzichtet, ist illegitim.

Dr. Hans-Jochen Luhmann ist Senior Expert am Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH.

Es wird vom Lion Air Flug am Tag zuvor (28. Oktober 2018) berichtet, dass die Piloten mit demselben Problem zu kämpfen hatten, zufällig aber ein nicht-diensthabender erfahrener Pilot mit im Cockpit war und sagen konnte „Ich kenne das Problem, Ihr müsst den Hebel X drücken.“

Die Untersuchungen in Seattle haben inzwischen etwas weit Ärgeres herausgebracht: Für die gesamte 737-Serie wurde das Duplizitätsprinzip für die Computersteuerung an Bord zwar hardwareseite eingebaut – dann aber wurden die faktisch nicht sinngemäß laufen gelassen, also einer aktiv, éiner im Stand-by, um im Fall des Ausfalls übernehmen zu können. Die beiden Bordcomputer waren vielmehr so eingestellt, dass die pro Flug abwechselnd nur einzeln eingeschaltet wurden.

Vgl. dazu die folgende Meldung vom 6.6.14 (Interfax Ukraine):
<<Interior Minister Arsen Avakov has said. „I have decided that a hundred percent of combat and patrol units of the Interior Ministry will take part in the antiterrorism operation. This is not only a necessity but also a test of their proficiency, spirit and patriotism. The tempering of units with real threats and challenges is a factor of the creation of a new police force which will be trusted by the public,“ … Avakov reported that 21 officers of the Chernihiv special-purpose patrol battalion comprising volunteers refused to go on a patrol mission in Luhansk region. „The battalion was assigned a patrolling mission in Luhansk region the day before yesterday. Eighty-six men departed to the designated sector to do a man’s job and to accomplish a combat mission in the regime of antiterrorism patrols. Twenty-one persons refused to go and submitted their resignations… They were dismissed immediately,„>>