Tücken des Angriffskriegs als Verteidigungskrieg: Was Bundesregierung, EKD und Grundgesetz dazu sagen.

1.     Einleitung: Angriff als Verteidigung

Die jüngste Friedensdenkschrift der EKD hat sich mit der Rechtfertigung eines Angriffs beschäftigt, der in präventiver Absicht erfolgt, um einem gegnerischen Angriff zuvorzukommen. Es handelt sich hier um einen Grenzfall. Art. 51 UN-Charta verbietet bekanntlich nicht den Krieg als Institution, sondern allein den Angriffskrieg. Krieg ist somit nur noch zu Zwecken der Verteidigung legal. Das war Ausfluss einer großen Errungenschaft des moralischen Bewusstseins der Völker (des Westens) – der Anstoß kam von christlichen Gruppen in den USA, entstanden durch die erschütternden Gewalterfahrungen des Ersten Weltkriegs. Das deutsche Grundgesetz (GG) hat diese Entscheidung übernommen. Die entsprechende Passage in Art. 26 (1) spitzt sogar noch zu. Sie lautet

Handlungen, die geeignet sind …, die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

Angriff kann aber, so die These, Verteidigung sein, und zwar dann, wenn erwiesen ist, dass der Gegner angreifen wird – eine futurische Aussage. Dem zuvorzukommen wird „Prävention“ genannt. Es ist sonnenklar: Bei der Klärung dieser Formulierungen geht es um alles – dehnt man das operationalisierte Verständnis von „Angriff zu Verteidigungszwecken“ zu weit, dann hat man sowohl das Angriffskriegsverbot der UN-Charta als das Verbot der Vorbereitung eines solchen im GG abgeschafft. Die Gemeinschaft der Völkerrechtler hat denn auch, in Anerkennung dieser Gefahr der Überdehnung, den legalen Präventionskrieg in seinen Bedingungen sehr eng definiert.

Die aktuellen Rüstungstendenzen fokussieren sich gegenwärtig sehr stark auf weitreichende Präzisionswaffen und auf ihr Gegenmittel zum Schutz, die Flugabwehr. Erstere sind klare Angriffswaffen, letztere klare Verteidigungswaffen. Man könnte in Deutschland die Option nutzen, deren Realisierbarkeit Israel vorgemacht hat: in Verteidigungsgerät investieren, in Raketen- und Drohnen-Abwehr sowie in Bunker. Und man könnte es dabei belassen, anders als Israel nicht auch noch in Angriffswaffen investieren. In Deutschland hat man entschieden, es nicht zu tun – für ein Flächenland wie Deutschland sei das, was Israel als möglich demonstriert hat, zu teuer.

Die beiden jüngsten Kriege gegen den Iran zeigen sehr deutlich das Muster, welches eine Macht, die überlegen sein will, verfolgt: Erst mit präzisen Langstreckenwaffen die gegnerische Flugabwehr überwältigen und ausschalten, um anschließend weitgehende Bewegungsfreiheit über dem Territorium des Gegners zu haben. Die wird dazu genutzt, sog. „Hochwertziele“ zu adressieren. Hochwertziele sind gegnerische Gefechtsstände und Truppenkonzentrationen oder auch, in US-Israel-Definition, zivile Führungsfiguren des gegnerischen Staates.

In Deutschland hat sich die Regierung Scholz noch mit dem ELSA-Programm entschieden, solche weitreichenden landstationierten Präzisionswaffen entwickeln zu lassen, um sie dann anzuschaffen. Luftgestützt sind sie bereits in den Beständen der Bundeswehr (Taurus beispielsweise) vorhanden. Zudem hat die Bundesregierung den USA in der deutsch-amerikanischen Stationierungs-Vereinbarung vom 10. Juli 2024 gestattet, eigene landstationierten Präzisionswaffen in Deutschland zu stationieren.

2.     Position der Bundesregierung

Das präventive Einsatzprinzip, das damit verfolgt wird, hat Brigadegeneral Maik Keller, Unterabteilungsleiter für euro-atlantische Sicherheitspolitik im BMVg, in einem Interview erläutert. Was Keller mit seiner offenherzigen Erläuterung leistet, ist eine Destruktion der Differenz von „Angriff“ und „Verteidigung“. Im Wortlaut:

Die Waffenwürden dann eingesetzt werden, wenn wir im NATO-Rahmen aufgrund der … russischen Aggression, eines möglichen russischen Angriffs dazu gezwungen wären.

Keller macht also klar, dass der Einsatz durch einen „möglichen“ russischen Angriff erzwungen werden könne – der „mögliche“ russische Angriff wird anschließend von ihm mit „russische Aggression“ gleichgesetzt.

Rhetorisch gesehen bedient sich Keller der bekannten Methodik der Herbeiführung von Zweideutigkeit mittels des Verfahrens contradictio in adjectu. „Agression“ ist ja nur die lateinische Fassung von „Angriff“. Keller aber setzt „russische Aggression“mit „möglicher russischer Angriff“ gleich. Die von der NATO „erzwungene“ -Reaktion (eines massiven präemptiven Schlages) auf einen „möglichen russischer Angriff“ ist dann „Verteidigung“. Damit sind die zentralen Distinktionen in Art. 51 UN-Charta auf dem Müllhaufen der Geschichte deponiert; und das nicht etwa deshalb, weil Keller ein geschickter Rhetoriker ist, der viele Taschenspielertricks im Umgang mit Begriffen beherrscht. Nein, die Sache selbst, das Konzept einer Kriegsführung mit diesen besonderen Waffen, erzwingt das so. Dieses Konzept der Kriegsführung wurde gewählt, durch die Beschaffung dafür geeigneter Waffen.

So ist es die Position der deutschen Bundesregierung.

3.     Die Position der EKD gemäß Friedensdenkschrift

Vor diesem Hintergrund hat die Friedensdenkschrift der EKD vom November 2025 sich des Themas angenommen. Um es vorwegzunehmen: Der konkrete Hintergrund der Entscheidung für ein offensives, auf Präventivschläge drängendes Kriegsführungskonzept der Bundesregierung wird von den Autoren ausgeblendet. Für das Thema „Legitimität von Präventionsschlägen“ wird zwar ein Beispiel herangezogen, das aber ist nicht die Bundeswehr mit ihrem Kriegsführungskonzept, sondern der Fall eines (angeblich) präventiven Angriffs auf den Iran, wie er von den USA und Israel mit dieser Begründung inzwischen vollzogen worden ist. Mit dieser schmal lediglich informierten Optik kommt es zu Ergebnissen, die absolut, das heißt beispielsunabhängig, formuliert sind, für hier herangezogene Herausforderung aber eher in die Irre führen.

„(146) Die unvergleichlichen Gefahren, welche die nukleare Bewaffnung, … mit sich bring<t>, werfen die Frage auf, ob die strengen Anforderungen an rechtmäßige Selbstverteidigung aufzuweichen sind, …. Das völkerrechtliche Kriterium der Selbstverteidigung ist nicht zu hinterfragen. Es muss eine unmittelbare Gefahr für einen Staat bestehen, damit er sich selbst verteidigen darf. Zu diskutieren ist aber, was Unmittelbarkeit … bedeutet. Die bisherige Diskussion hat sich vor allem um den Begriff sogenannten präemptiven Gewaltgebrauchs gedreht …

Dagegen spricht jedoch aus ethischer Sicht, dass … auch hier die Gefährdung deutlich zutage getreten sein muss, bevor militärische Angriffe zu ihrer Abwehr gerechtfertigt sind. Andernfalls wäre die Missbrauchsgefahr zu hoch. … Daher ist an den beschriebenen engen Kriterien für das Selbstverteidigungsrecht festzuhalten ….

Soweit schließt sich die EKD der üblichen völkerrechtlichen Lehre an. Im nächsten Abschnitt aber geht sie über den völkerrechtlichen Konsens hinaus.

„(147) Allerdings kann die Eigenart der abzuwendenden Gefahr eine Rolle bei der Anwendung der anerkannten Kriterien für rechtmäßige Selbstverteidigung spielen, also insbesondere der Unmittelbarkeit des bevorstehenden Angriffs sowie der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit militärischer Abwehrmaßnahmen. Das hängt mit den kaum vorstellbaren Folgen eines eventuellen Gebrauchs nuklearer Waffen zusammen. Daher kann sich in Extremszenarien die Frage stellen, ob bei der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen durch einen Staat bereits dann eine unmittelbare Angriffsgefahr vorliegt, wenn Trägersysteme und Einsatzbereitschaft absehbar sind, ohne dass ein konkreter Angriff direkt bevorsteht.

Dann könne „aus ethischer wie völkerrechtlicher Perspektive eine präventive militärische Reaktion gerechtfertigt sein. … Damit das Recht der Selbstverteidigung nicht überdehnt oder ad absurdum geführt wird, müssen – mindestens im Nachgang – ausreichende Belege für eine solche unmittelbare Angriffsgefahr angeführt werden können.

Mit dem Angriff der USA auf den Iran am 28. Februar 2026 ist dieser Fall eingetreten. Die rechtliche Begründung haben die USA bislang noch nicht vorgelegt, sie haben aber angekündigt, eine ausführliche Stellungnahme ihres Chefjuristen vorzulegen. Dann wird man sehen, ob „mindestens im Nachgang ausreichende Belege für eine … unmittelbare Angriffsgefahr angeführt werden“.

Die Ausführungen in der Denkschrift enden mit einem Blick auf die Entscheidungsträger in einer solchen Situation, wo über einen präventiven Schlag, eine Kriegseröffnung mit den dafür vorher angeschafften Mitteln, entschieden werden soll. Wie selbstverständlich unterstellen die Autoren, dass die relevante Entscheidung nicht die ist, die Option des Präventivschlags mit langreichenden Angriffswaffen, die zudem verletzlich gegenüber einem Präventivschlag des Gegners sind, für sich zu eröffnen – nein, die Waffen gelten als gegeben, das mit Anschaffungsentscheidungen verbundene Kriegsbild wird von der EKD nicht in eine ethische Perspektive gerückt. Die einzig relevante Entscheidung sei die für deren Einsatz, und die werde im Deutschen Bundestag getroffen.

„(148) …Denjenigen, die als Volksvertretung diese schwierige Abwägung vornehmen müssen, ist in dieser Entscheidung zur Seite zu stehen.Bei Entscheidungen einer solchen ethischen Reichweichte entspricht es einer protestantischen Zugangsweise, dass Abgeordnete ihrem Gewissen folgen, es also keinen sogenannten Fraktionszwang gibt.

Ein Blick in die Vorgaben in Art. 115a Grundgesetz wurde dabei lieber nicht gewagt. Kurz gesagt: Was die Denkschrift dazu sagt, ist fern jeglicher Realität. Zu einer gewissens-gestützten Entscheidung im Plenum des Deutschen Bundestages wird es wegen der Instabilität beziehungsweise des Zwangs zur Frühphasigkeit bei dem gewählten Kriegsbild nicht kommen können.

Das „fern jeglicher Realität“ ist kein Einzelfall, es ist ein durchgehendes Charakteristikum dieser Denkschrift. Basis ist die Verweigerung, mit entsprechenden Kreisen in Kontakt zu treten und die relevanten Probleme überhaupt zu eruieren, um sie aufzunehmen. Die Denkschrift ist gleichsam wirklichkeitsscheu, elfenbeinturm-verhaftet.

4.     Was das Grundgesetz vorsieht: Ende des Primats der Politik, Ende der Parlamentsarmee sowieso

Die grundgesetzliche Ordnung in Deutschland ist durch die Entscheidung für eine Rüstung mit Fernwirkwaffen, die zu einer instabilen Sicherheitssituation und deswegen das Drängen auf Präventivschläge provozieren, an zwei Punkten ins Mark getroffen.

Erstens: Der Verfassungsauftrag in Art. 26 Abs. 1 GG, die „Vorbereitung eines Angriffskriegs“, also den zentralen Anklagepunkt aus den Nürnberger Prozessen, zum Straftatbestand in Deutschland zu machen, ist ursprünglich mit § 80 StGB vollzogen worden. Doch im Zuge der Novelle des Völkerstrafrechtsgesetzes (VStGB) im Jahre 2016, in der Ägide der damaligen Großen Koalition, ist dieser Paragraph, die ursprüngliche Umsetzung, gestrichen worden. Was davon in § 13 VStGB aufgenommen wurde, hat Dieter Deiseroth zeitgenössisch als „unvollständige Umsetzung“ des Verfassungsauftrags moniert. Und das zu Recht. Es wurde nämlich der Straftatbestand „Vorbereitung eines Angriffskriegs“ nicht allein semantisch, in dieser geschichtsträchtigen Wortwahl, getilgt. Es wurde zudem der Sinn, die Strafbarkeit von Zukünftigem beziehumgsweise Potentiellem, was in „Vorbereitung“ liegt, verworfen.

Mit Art. 1 VStGB nurmehr die vollendete Tat eines Angriffskriegs noch strafbar, die präventive Strafverfolgung wurde gestrichen – das generell, also auch für Herrn Trump (nach dem Diktum des Bundespräsidenten). In Art. 2 wird die Strafbarkeit aber so eingeschränkt, dass Herr Trump vermutlich ausgenommen ist – wenn man übergeht, dass er NATO-Partner, auch Deutschland, in den Iran-Krieg hineinziehen will. Zur Bedingung der Strafbarkeit ist ein Bezug auf Deutschland gemacht worden, vermutlich um das in Art. 1 angelegte Weltrechtsprinzip zu vermeiden.

Die Formulierung,

wenn … durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird“

ist schon grammatikalisch schwer verständlich. Das „sie“ hat keinen Bezug in den Sätzen zuvor. Und: Die Bedeutung des „für“ ist rätselhaft. Es kann nicht gemeint sein, dass die BRD droht angegriffen zu werden. Die BRD müsste im Text Subjekt des Angriffs, also Täter, sein und nicht Objekt.

Zweitens: Die parlamentarische Kontrolle von Einsätzen der Bundeswehr ist in Art. 115a Grundgesetz gefasst. Der „Verteidigungsfall“ ist dort definiert als Situation, da „das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht.“ Art. 115a GG regelt dessen Feststellung. Einer präventiven Reaktion ist mit dem zweiten Teil dieser definierenden Formulierung somit die Bahn bereitet.

Nun geht es um die Formulierung der Abläufe, wie der Repräsentant des Volkes, der Deutsche Bundestag, mit einer solchen Situation umzugehen hat.

Der Normalfall (nach Abs. 1) ist, dass die Bundesregierung einen Antrag stellt und dann der Bundestag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen entsprechend beschließt. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es dann auch noch. Das sind hohe Hürden, deren Motiv war, eine missbräuchliche Feststellung seitens der Politik so gut wie möglich auszuschließen. Doch das Kriegsbild, welches dabei unterstellt wurde, erinnert noch an die Langsamkeit des Postkutschen-Zeitalters.

Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen, soll aber doch die Politik die Führung behalten, so ist mit Abs. 2 eine Ersatzregelung qua Delegation, an den „Gemeinsamen Ausschuss“, zur Feststellung (ebenfalls mit einer Mehrheit von zwei Dritteln) vorgesehen.

Realistisch angesichts der Frühphasigkeit des aktuell verfolgten Konzepts aber ist, dass die Entscheidung mit Abs. 4 an die Streitkräfte delegiert wird. Da heißt es „Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat.

Das ist eine Delegation an die Führung der Bundeswehr, nicht etwa an den Verteidigungsminister. Eine Präemptiv-Situation ist nur mit Abstützung auf Abs. 4 durchführbar. Das wird somit unterstellt.

Hans-Jochen Luhmann, Mitglied der Studiengruppe „Frieden und Europäische Sicherheit“ der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler (VDW).

Es wird vom Lion Air Flug am Tag zuvor (28. Oktober 2018) berichtet, dass die Piloten mit demselben Problem zu kämpfen hatten, zufällig aber ein nicht-diensthabender erfahrener Pilot mit im Cockpit war und sagen konnte „Ich kenne das Problem, Ihr müsst den Hebel X drücken.“

Die Untersuchungen in Seattle haben inzwischen etwas weit Ärgeres herausgebracht: Für die gesamte 737-Serie wurde das Duplizitätsprinzip für die Computersteuerung an Bord zwar hardwareseite eingebaut – dann aber wurden die faktisch nicht sinngemäß laufen gelassen, also einer aktiv, éiner im Stand-by, um im Fall des Ausfalls übernehmen zu können. Die beiden Bordcomputer waren vielmehr so eingestellt, dass die pro Flug abwechselnd nur einzeln eingeschaltet wurden.

Vgl. dazu die folgende Meldung vom 6.6.14 (Interfax Ukraine):
<<Interior Minister Arsen Avakov has said. „I have decided that a hundred percent of combat and patrol units of the Interior Ministry will take part in the antiterrorism operation. This is not only a necessity but also a test of their proficiency, spirit and patriotism. The tempering of units with real threats and challenges is a factor of the creation of a new police force which will be trusted by the public,“ … Avakov reported that 21 officers of the Chernihiv special-purpose patrol battalion comprising volunteers refused to go on a patrol mission in Luhansk region. „The battalion was assigned a patrolling mission in Luhansk region the day before yesterday. Eighty-six men departed to the designated sector to do a man’s job and to accomplish a combat mission in the regime of antiterrorism patrols. Twenty-one persons refused to go and submitted their resignations… They were dismissed immediately,„>>