Rechtsgutachten zu EU-Taxonomie: Aufnahme von Atom und Gas wäre rechtswidrig; Deutsche Umwelthilfe fordert Bundesregierung zur Ablehnung und Klage auf

 

Die geplante Einstufung von Atomkraft und fossilem Gas als nachhaltige Technologien in der EU-Taxonomie sind mit dem Grundgesetz und den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang zu bringen. Dies geht aus einem Rechtsgutachten hervor, das die Deutsche Umwelthilfe veröffentlicht hat. Wenn Atom und fossiles Gas tatsächlich in die Taxonomie aufgenommen würden, müsse Deutschland sich der Klage Österreichs und Luxemburgs anschließen und diese um Erdgas erweitern.



(Berlin, 10. Januar 2022) Die Bundesregierung muss der geplanten Einstufung von Atomkraft und fossilem Gas als nachhaltige Technologien in der EU-Taxonomie entschieden entgegentreten. Dies geht aus einem Rechtsgutachten hervor, das die Deutsche Umwelthilfe heute veröffentlicht hat. Die von der EU-Kommission vorgelegten Regelungen für den Neubau fossiler Gaskraftwerke sind nicht mit den Vorgaben aus dem europäischen Recht sowie mit dem Vorsorgeprinzip aus den europäischen Verträgen vereinbar. Da das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung durch Artikel 20a einen engen Handlungsrahmen vorgeben, der auch die Mitgestaltung von Unionsrecht im Hinblick auf Umweltschutz umfasst, darf die Bundesregierung einer solch offensichtlich rechtswidrigen Regelung durch die EU-Kommission nicht tatenlos zusehen. Die Deutsche Umwelthilfe fordert die Bundesregierung deshalb auf, sich auf europäischer Ebene aktiv für eine Ablehnung der Aufnahme von Atom und fossilem Gas in die EU-Taxonomie einzusetzen. Wird die Taxonomie dennoch in dieser Form verabschiedet, muss sich die Bundesregierung der von Österreich und Luxemburg angekündigten Klage gegen die Aufnahme der Atomkraft anschließen und diese um fossiles Gas erweitern.

Dazu Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe: „Der Handlungsauftrag aus dem Grundgesetz an Bundeskanzler Olaf Scholz ist klar: Er muss die rechtswidrige Aufnahme von Atom und fossilem Gas in die EU-Taxonomie ablehnen. Eine Enthaltung Deutschlands bei dieser wichtigen Abstimmung im Europäischen Rat kommt nicht in Frage. Die Bundesregierung steht beim Atomausstieg in einer besonderen Verantwortung. Dieser wird in 2022 mit der Abschaltung der letzten drei Atomkraftwerke in Deutschland vollendet. Es wäre ein Treppenwitz der Geschichte, wenn im selben Jahr ein sozialdemokratischer Kanzler der Atomkraft ein grünes Mäntelchen umhängen würde. Wenn Atom und fossiles Gas tatsächlich in die Taxonomie aufgenommen werden, muss Deutschland sich der Klage Österreichs und Luxemburgs anschließen und diese um Erdgas erweitern.“

Die Aufnahme von Atom und fossilem Erdgas ist mit dem Grundgesetz und den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang zu bringen. Einerseits macht das historische Klimaurteil aus dem vergangenen Jahr deutlich, dass künftige Grundrechtseinschränkungen durch zu hohe Treibhausgasemissionen vermieden werden müssen. Genau das könnten die Regelungen zur Aufnahme von neuen Gas-Kraftwerken als grüne Technologie aber bewirken. Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2016 in einem wegweisenden Urteil zum Atomausstieg klargestellt, dass eine Beschleunigung des Atomausstiegs dem Schutz der Lebensgrundlagen künftiger Generationen dient. Dem widersprechen die Regelungen in der Taxonomie, die sogar Laufzeitverlängerungen alter grenznaher Meiler im Ausland zulassen würden. Darüber hinaus fehlt den vorgelegten Regelungen die Rechtsgrundlage: Laut Taxonomie-Verordnung ist die Frist für den Erlass eines delegierten Rechtsakts bereits abgelaufen.

Cornelia Ziehm, Anwältin und Autorin des Gutachtens: „Artikel 20a des Grundgesetzes gilt nicht lediglich für innerstaatliches Handeln, sondern enthält einen umfassenden Schutzauftrag auch bei der Mitgestaltung von Unionsrecht. Damit wäre es schwerlich vereinbar, seitens der Bundesregierung eine Mitverantwortung für das nicht rechtzeitige Beschreiten des 1,5 Grad-Pfades sowie für die Förderung von Laufzeitverlängerungen alter grenznaher ausländischer Atomkraftwerke zu übernehmen.“

Zur Kennzeichnung von „grünen“ Technologien werden in der Taxonomie-Verordnung zudem enge Vorgaben gemacht. Diesen Vorgaben widerspricht jedoch die Aufnahme von Atom und fossilem Gas: Tatsächlich lassen die vorgeschlagenen Regelungen einen nahezu unbegrenzten Betrieb von fossilen Gas-Kraftwerken zu, die vor 2030 genehmigt werden. Zudem gibt es keine wirksame Verpflichtung zum Umstieg auf klimaneutralen Wasserstoff, der aus Erneuerbaren Energien hergestellt wurde. Auch den Einsatz von „blauem“ Wasserstoff aus fossilem Erdgas sowie „gelbem“ Wasserstoff aus Atomkraft möchte die EU-Kommission erlauben. Die Emissionen aus der Lieferkette – zum Beispiel extrem klimaschädliche Methan-Emissionen aus der Produktion und Verarbeitung von Erdgas für „blauen“ Wasserstoff – müssen dabei nicht einmal bilanziert werden.

Darüber hinaus widerspricht die Aufnahme von Atom und fossilem Gas dem Vorsorgeprinzip, das primärrechtlich in den europäischen Verträgen verankert ist. Das Vorsorgeprinzip verpflichtet zur Risikovermeidung. Dem Vorsorgeprinzip entgegen stehen die geplante Ermöglichung langer Laufzeiten für Gas-Kraftwerke sowie die hohen Mengen an zusätzlichen radioaktiven Abfällen aus der Nutzung der Atomkraft.

Constantin Zerger, Bereichsleiter Energie und Klimaschutz bei der Deutschen Umwelthilfe meint dazu: „Die EU-Kommission produziert verheerende Widersprüche mit ihrem Vorschlag, Atom und fossiles Gas in die Taxonomie aufzunehmen. Die Vorgaben für Gas sind nicht nur schwach, sie enthalten auch große Schlupflöcher und sind ein Geschenk an die Gas-Lobby. Die Kommission nimmt damit dauerhaft hohe und unkontrollierbare Emissionen aus neuen Gas-Kraftwerken in Kauf. Die Taxonomie würde damit nicht zur Finanzierung von Spitzenlastkraftwerken genutzt werden, sondern auch für Kraftwerke, die dauerhaft Strom produzieren und so Wind und Sonne verdrängen. Für den im Zuge des vorgezogenen Kohleausstiegs notwendigen Zubau neuer Gas-Kraftwerke brauchen wir viel strengere Vorgaben. Diese sind in der Taxonomie aber ohnehin am falschen Platz. Vielmehr müssen bei Genehmigung neuer Kraftwerke die zulässigen Betriebsstunden pro Jahr sowie die Umstellung auf grünen Wasserstoff ordnungsrechtlich geregelt werden.“

Hintergrund

Mit der Taxonomie möchte die EU erstmals eine staatliche Definition für grüne Investitionen vorlegen. Diese soll es Investoren und Verbrauchern ermöglichen, nachhaltige Finanzprodukte aufzulegen beziehungsweise darin zu investieren und somit zusätzliches Kapital für die Umsetzung des Green Deal mobilisieren.

Zum delegierten Rechtsakt aus der Silvesternacht 2021 muss die Bundesregierung bis zum 18. Januar 2022 Stellung nehmen. Rechtsgrundlage für den Rechtsakt ist die Taxonomie-Verordnung aus 2018. Bereits im Juni 2020 hatte die EU-Kommission einen ersten delegierten Rechtsakt zur Bestimmung nachhaltiger Technologien und Wirtschaftsweisen vorgelegt. Darin ist zum Beispiel geregelt, dass Erneuerbare Energien als grüne Technologien gelten. Der weitere delegierte Rechtsakt aus der Silvesternacht 2021 soll die Liste der grünen Wirtschaftstätigkeiten um Atomkraft und fossiles Gas erweitern.

Sascha Müller-Kraenner ist Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe.

Das Rechtsgutachten im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe steht über diesen Link zum Download als PDF bereit.