Die Debatte um die Gasumlage: politisch desorientiert, rechtsstaatlich fragwürdig

 

Die Kolumne von Hans-Jochen Luhmann

Ich sehe in der Debatte um die Gasumlage Anzeichen, dass in unserer Öffentlichkeit das Rechtsstaats-Prinzip nicht wirklich ernst genommen wird. Dafür spricht auch die Art und Weise, wie Minister Habeck der Pression der öffentlichen Debatte gegenüber schließlich nachgegeben hat. Der Verweis auf eine erforderliche „gerichtsfeste“ Lösung zitiert das Rechtsstaatsprinzip immerhin, aber gleichsam nur noch in seiner taktischen Abmeierung, dass man später vor Gericht nicht verlieren will.



Gazprom hat im Herbst 2021 entschieden, den europäischen Gas-Spotmarkt nicht mehr zu beliefern – die Äußerung von damals-noch-Bundeskanzlerin Merkel im Oktober 2021, die russische Seite halte alle (Langfrist-)Verträge ein, mag manchem noch mit Befremden in Erinnerung sein. Immerhin wurde damals eine Zweiteilung des Gasgeschäfts offiziös festgestellt: Das mit längerfristigen Verträgen und das „von der Hand in den Mund“ (day-ahead). Als Motiv für Gazproms Entscheidung wurde damals, als der Krieg noch unvorstellbar war, unterstellt, Gazprom wolle Druck machen hinsichtlich der Inbetriebnahme der fertiggestellten und genehmigten Pipeline Nord Stream 2.

Seit Mai 2022 ist eine weitere Restriktion auf dem Pipeline-Gasmarkt hinzugekommen: Gazprom hält überdies seine vertraglich zugesicherten Leistungen teilweise nicht ein – erklärt dazu „Force Majeur“ (FM) unter Berufung auf westliche Sanktionen. Wer dafür verantwortlich ist, sei hier ausdrücklich offen gelassen. Technisch ist die Situation widersinnig: Ausgerechnet bei den Pipelines, den Infrastrukturen mit dem am üppigsten bemessenen Reservepotential, tritt eine Knappheit mit dramatischen Folgen ein.

Beide Restriktionen zusammen haben zur Folge, dass Gasimporteure, darunter viele deutsche Unternehmen, die die Gasdrehscheibe Deutschland mit ihren abhängigen Klienten Österreich, Tschechien und Slowakei bedienen, ihre preislich fixierten Gaslieferzusagen teilweise nicht wie kalkuliert einhalten können. Bei den wegen FM nicht verfügbaren Mengen ist das selbsterklärend, bei den „freien“ Mengen muss man zur Erläuterung etwas ausholen zum Geschäftsmodell der Großimporteure.

Modell Finanzwirtschaft?

Gas-Großimporteure machen ebenfalls das Geschäft der Risiko-behafteteten „Fristentransformation“ – dem Laien ist das vom Bankgeschäft her bekannt. Würden Einleger über sämtliche Einlagen kurzfristig vertragsgerecht verfügen wollen, so wäre die Bank zahlungsunfähig. Ihre Kalkulation unterstellt, dass das so nicht eintritt, dass die große Menge ihrer Kunden sich nach prognostizierbaren Verhaltensweisen gemischter Bedürfnisse verhält – auf das gleichgerichtete Verhalten, den berühmten „run“, wird durch Zahlungsverweigerung, also Vertragsbruch, reagiert. Und der Staat deckt das, wie zuletzt 2007 in UK zu besichtigen.

Diese Finanzkrise hat gezeigt, dass das deutsche Kreditinstitut Hypo Real Estate (HRE), welches in das Geschäft der Fristentransformation via Pfandbriefen engagiert war, eine Ausnahmesituation aus seiner Kalkulation ausgeklammert hatte. Es kam im Jahr 2009 zu einer Verstaatlichung des Instituts, um dessen Insolvenz abzuwenden. Aus den Ruinen ging die Deutsche Pfandbriefbank hervor, deren Anteile zunächst vollständig von der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur (Finanzagentur) gehalten wurden. Im Rahmen eines Börsengangs im Jahr 2015 konnte diese rund 80 Prozent ihrer Beteiligung an institutionelle Investoren weiterreichen. Die Finanzagentur weist darauf hin, dass die Erlöse aus den 2015 und 2018 getätigten Anteilsverkäufen die Summe der zur Rettung des Unternehmens aufgewandten staatlichen Stützungsinvestitionen übersteige. Das heißt Abwarten mit einem ‚großen Bruder’ im Rücken, dem Staat, ist eine mögliche Strategie; auch dass sie wirtschaftlich erfolgreich sein kann, hat sich gezeigt.

Besonderheiten der Fristentransformation im Gasgeschäft

Bei der Fristentransformation im Gasgeschäft ist Entscheidendes jedoch anders.

Gleich ist: Die Großimporteure haben in ihren Modellen ein Extremverhalten ihrer Kunden auf der Einkaufsseite unterlegt, darunter des Großlieferanten Gazprom, welches sich in der aktuellen exzeptionellen Großkrise als unterschätzend erwies. Sie können die zugesagte Transformation nicht mehr leisten, ihr Risikopolster ist aufgezehrt. Nach den Regeln des Marktes alleine bliebe nur die Insolvenz. „Insolvenz“ bedeutet: Verträge sind aufgehoben. Auf der Absatzseite wäre für die Großimporteure ihr Problem gelöst, dass sie Zusagen gemacht haben, die sie aktuell nur mit erheblichen Verlusten halten können. Warum also lässt die Politik die Großimporteure diesen probaten Weg nicht gehen?

Der entscheidende Grund ist, dass im Insolvenzfall sämtliche Verträge aufgehoben sind, auch die auf der Bezugsseite. Auch die in der gegenwärtigen Krise höchst lukrativen Langfrist-Festpreis-Verträge mit Gazprom wären aufgehoben. Diesen Vermögenswert will man den Großimporteuren erhalten, will man nicht Gazprom auch noch in den Rachen werfen. Das war der Grund für die abenteuerliche Rettung von Gazprom Germania durch eine Nacht-und-Nebel-Aktion des deutschen Staates.

Ungleich ist: Der nächste Winter kommt bestimmt, der Bedarf an geliefertem Gas ist nicht verschiebbar auf der Zeitachse, das Bestellte hat vielmehr auf Termin zur Verfügung zu stehen. Die Einlösung von Wertpapieren hingegen kann man auf die lange Bank schieben, da kann man in der Regel, beziehungsweise eine hinreichende Zahl von Kunden kann es, mit der Einlösung eines verbrieften Anspruchs abwarten, bis sich die Marktsituation eines Tages gewendet hat, die Preise sich wieder normalisiert haben.

Gemeingut: Hinreichende Gasspeicherung für den Winter

Hinzu kommt das Problem der Einspeicherung von Gasmengen. Das war konzeptionell dem Markt überlassen worden, ein Sicherheitsnetz war regulatorisch nicht gespannt worden. Der Mechanismus, weswegen das bislang regelmäßig geklappt hatte, war einfach: Im Sommer ist Gas in aller Regel günstig, im Winter hingegen, ein halbes Jahr später, teuer – da gibt es genügend Gasmarktakteure, die bei den Speicherbesitzern Stauraum buchten, ihn füllten und darauf spekulierten, dass sie aus der üblichen Preisdifferenz zu den beiden Jahreszeiten einen Gewinn werden mitnehmen können. Das dort gebundene Kapital ist erheblich. Die Speicherkapazität in Deutschland bei 90 Prozent Füllstand liegt bei 220 TWh. Bei einem Preis von 80 Euro/MWh, das ist der Preis, den die BNetzA vor dem Hintergrund der aktuellen Erfahrung als „Vorkrisenpreis“ bezeichnet, ist das ein Wert vom 17,6 Milliarden Euro; bei dem heutigen Preis, der etwa dreimal so hoch liegt, wären es rund 53 Milliarden Euro.

Das Modell kam im Herbst 2021 ins Rutschen, als die Auflösung der Corona-Starre der Weltwirtschaft im Sommer und später im Herbst die Preise vieler Güter, darunter die von Gas, eine ungewöhnliche Höhe erreichen ließ. Das wurde damals als ein zur Auflösung bestimmtes vorübergehendes Phänomen wahrgenommen, als eine einmalige Anomalie, weswegen manche Akteure skeptisch waren, ob zur Winterspitze beziehungsweise zum Winterende die Gaspreise wirklich noch höher liegen oder vielleicht schon wieder gesunken sein werden – es sollte dann schließlich die Normalphase der Weltwirtschaft wieder einsetzen. Den Krieg vom Februar 2022 mit seinen noch einmal exorbitanten Preissteigerungen hatte damals niemand auf dem Schirm. Folge war eine Zurückhaltung bei der Speicherfüllung aus wirtschaftlichen Motiven. Damit ergab sich ein historisch niedriger Speicherstand und somit ein Risiko für die Sicherheit der Gasversorgung gegen Ende des Winters, für ein Gemeingut also.

Dafür war im Markt-Design keine Vorsorge getroffen worden – und man hatte Glück, der Winter 2021/22 fiel ungewöhnlich warm aus, der in historischer Perspektive geringe Speichervorrat erwies sich als ausreichend. Die Lösung des zugrundeliegenden grundsätzlichen Problems wurde vor Beginn des russischen Krieges in der Ukraine konzipiert, danach erst trat die neue Vorkehrung, eine kollektiv formulierte Einspeicherpflicht mit Vorgaben pro Monat, den Weg in die Legislative an. Sofern die Marktakteure, die Unternehmen, nicht von alleine hinreichend bestellten, tritt der sogenannte „Marktgebietsverantwortliche“ stellvertretend ein – Deutschland ist seit 1. Oktober 2021 ein Marktgebiet. Diese Aufgabe übernommen hat die Trading Hub Europe GmbH mit Sitz in Ratingen. Er beziehungsweise sie ist befugt zur Produktion von Gemeingütern, die für das Funktionieren des liberalisierten Gasmarktes erforderlich sind, die Kosten dafür darf sie überwälzen, an die Bilanzkreisverantwortlichen – und die wälzen die weiter an die abnehmenden Unternehmen in ihrem Bilanzkreis.

Im konkreten Fall werden Zusatzkosten über eine „Gasspeicherumlage“ auf die Gesamtheit der Gasverbraucher in Deutschland weitergereicht. Die Höhe dieser neuen Umlage (ab 1. Oktober 2022) liegt bei 0,59 Euro/MWh (0,059 ct/kWh).

Optionen bei Ausschluss des Konkurses

Fragt sich, was es an Lösungs-Optionen für den Ausfall von Gaslieferungen gibt, wenn der Konkurs ausgeschlossen wird. Darauf gibt es in der öffentlichen politischen Debatte in Deutschland zwei Antworten, die Gegenstand einer harschen Auseinandersetzung sind. Die Energie dafür stammt aus der moralisch Begründung. Rechtlich sind sie völlig verschieden gelagert. Auf finanzielle Größenordnungen achtet fast niemand.

  1. Staatlicher Risikoschirm für die in Überlastung geratenen Gas-Großimporteure; es ist die Position der Opposition. Und moralisch spricht für sie, dass nur derjenige etwas erhalten soll, der in Not geraten ist. „Mitnahmeeffekte“ – eine moralische Kategorie – sind hier per Definition (anscheinend) ausgeschlossen.
  2. Umlage der notwendigen Zusatz-Beschaffungskosten als Teil der Gemeinkosten unter der Gasmarkt-Regulierung der EU, also auf die Gesamtheit der (deutschen) Gaskunden. Technisch gesprochen: Der saldierte Preisanpassungsmechanismus (Umlage) nach § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG). Er ist der Gasspeicherumlage offenkundig nachempfunden. Hier geht es nicht um Not sondern um die Umlage einer Kostenkategorie, die jedes Unternehmen in Anspruch nehmen kann, sofern die Kosten entstanden sind, unabhägig von einer Notlage.

Die Regierung hat sich für die Option „Umlage“ entschieden. „Staatsferne“ ist ihr wichtig, wie diese Passage aus der Begründung der zugehörigen Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) vom 4. August 2022 klarstellt.

Die Konzeption des finanziellen Ausgleichs und der Gasbeschaffungsumlage nach dieser Verordnung sieht vor, dass die damit unmittelbar verbundenen Zahlungsströme ohne die Inanspruchnahme staatlicher Mittel aus dem Bundeshaushalt oder eines Landeshaushaltes erfolgen. Die durch diese Verordnung vorgesehenen Zahlungen zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen, den Gasimporteuren und den Akteuren entlang der Lieferkette stellen demnach allein Zahlungen zwischen Privatrechtssubjekten dar.

Das eigentliche Motiv scheint mir zu sein, den Staatssäckel bei der finanziellen Größenordnung, um die es hier geht, schonen zu wollen – was umgekehrt genau die Opposition motiviert haben dürfte, sich an die Spitze der moralischen Emotionalisierung zu setzen; man will, Rezepten von Franz-Josef Strauß gemäß, der Regierung ihren finanziell bedingten Gestaltungsspielraum beschränken, um die nächste Wahl gewinnen zu können. Bei dem 100-Milliarden-Euro-Sondervermögen für die Bundeswehr war diese Gefechtsaufstellung bereits ebenfalls zu besichtigen.

Bei einem Risikoschirm sind allein vom Konkurs bedrohte Unternehmen im Visier. Der Staat bietet Absicherung von Kreditlinien für die Weiterführung des Geschäfts, gegen Entgelt. Meist steigt er auch mit Eigenkapital ein, was ihm leicht möglich ist, weil das faktisch bankrotte Unternehmen wegen fehlender Zukunftsaussicht eigentlich jeglichen Wert verloren hat. Das ist nur für einen Staat wie Deutschland mit seinem erheblichen Deckungsvermögen für Risiken nicht der Fall, aber auch nur dann nicht, wenn Aussicht auf Besserung besteht, sofern der äußere Sturm eines Tages vorbeigegangen sein wird, wie es bei der Corona-Krise absehbar war. Die Option „Staatlicher Risikoschirm“ nennt die CDU/CSU deswegen „Lufthansa-Lösung“.

Die Frage ist zuallererst: Um welche Größenordnung geht es finanziell, ist die Größenordnung überhaupt noch „staatsverträglich“? Man muss auch quantitativ werden.

Um welche finanzielle Größenordnung geht es?

Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht für alle Ersatzbeschaffungskosten, er ist vielmehr in mehrfacher Hinsicht zeitlich beschränkt:

  1. Er gilt nur für die Ersatzbeschaffung von Importmengen, die vor dem 1. Mai 2022 vertraglich fest kontrahiert worden sind – das heißt es handelt sich nur um Mengen, die mindestens ein halbes Jahr zuvor kontrahiert worden waren. Freie Spekulationen qua Fristentransformation via Spotmärkte sind nicht mit abgedeckt.
  2. Darüber hinaus ist eine Beschränkung auf die Erfüllung von vertraglichen Lieferverpflichtungen zur physischen Lieferung im deutschen Marktgebiet in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 vorgesehen – für 18 Monate somit. Eingetretene Mehrkosten in der Vergangenheit sind von der Überwälzung ausgeschlossen.
  3. Allein vertragliche Pflichten zur physischen Lieferung von Erdgas innerhalb des deutschen Marktgebiets, die am Tag des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bereits bestehen, werden erfasst. Nur die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung zur Erfüllung dieser Verträge werden erstattet.

Die von den Importeuren erklärten Gasersatzbeschaffungskosten (netto) im relevanten Zeitraum liegen bei 37,5 Milliarden Euro. 10 Prozent davon tragen die Unternehmen selbst. Umgelegt werden müssen somit 34 Milliarden Euro. Die Höhe der sogenannten „Gasbeschaffungsumlage“ beläuft sich auf dieser Basis zu Beginn des Umlagezeitraums (vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024) auf 24,2 Euro/MWh (2,42 Cent pro Kilowattstunde).

Die bei weitem wichtigsten Importeure sind die deutschen Unternehmen Uniper (ehemals Ruhrgas) sowie Sefe, ehemals Gazprom Germania, zu der Wingas gehört. Diese beiden Unternehmen stehen für rund 90 Prozent der gemeldeten Ansprüche. Daneben finden sich auf der Liste von elf Unternehmen die EnBW-Tochter VNG, der Versorger EWE, sowie die WIEH GmbH. Ausländische Unternehmen auf der Liste sind: Der österreichische Öl- und Gaskonzern OMV, das schweizerische Energiehandelsunternehmen Axpo sowie der niederländisch-schweizerische Rohstoffhändler Vitol und sein Schweizer Wettbewerber Gunvor. Hinzu kommen die Schweizer Unternehmen DXT Commodities und Enet Energy.

Schätzungen zufolge liegt der Bestand an Langfrist-Lieferverträgen mit Gazprom in der Größenordnung von 350 TWh/a, was übrigens deutlich weniger ist als die 55 Milliarden m3/a Kapazität von Nord Stream1 (NS1). Ob mit der Vollschließung von NS1 Anfang September der Schaden bei Langfristverträgen gestiegen ist, ist beispielsweise, wie vieles, offen.

Mit der Größenordnung von 350 TWh/a, also 525 TWh/1,5 a, kann man die von den elf Unternehmen angemeldeten 37,5 Milliarden Euro in spezifische Differenzkosten umrechnen. Gut 70 Euro/MWh ist im Ergebnis die Größenordnung. Bei einem Großhandels-Preisniveau von etwa 170 Euro/MWh entspräche das einem Vertragspreis von etwa 100 Euro/MWh.

Die Langfristverträgen sind in ihrem (günstigen) Preis allerdings indexiert, vermutlich in Abhängigkeit vom Forwardpreisen der EEX, gemittelt über einen längeren Zeitraum, also aktuell etwa orientiert am Preisniveau von vor einem Jahr, Mitte 2021. Es ist also aufgrund dieser Konstruktion so, dass die „Günstigkeit“ dieser Verträge nicht fix ist, sie dürfte sich in der Laufzeit der Gasbeschaffungsumlage stetig vermindern, könnte sogar ins Negative umschlagen. Sofern Robert Habeck ein kühl kalkulierender Gas-Kriegs-Feldherr ist, so wird er die beiden Unternehmen, die diese Verträge weit überwiegend halten, Uniper und Sepe/Wingas, auf diesen Termin hin in Konkurs gehen lassen.

Jedenfalls gilt: Würde die Ampel-Regierung vom Prinzip der Umlage unter dem regulierten Gasmarkt-Prinzip abweichen, so würde sie bei einem Volumen von 34 Milliarden Euro ihren eigenen Konkurs riskieren – auch dafür ein Sondervermögen zu etablieren, ginge wohl kaum.

Würdigung

Die öffentliche Debatte nach Publikation der GasPrAnpV fokussierte auf „Trittbrettfahrerei“ und „Mitnahmeeffekte“. Diese Vorhalte waren quantitativ unbedeutend, sie gelten weit überwiegend nicht, da Uniper und Sepe mindestens 90 Prozent des Volumens ausmachen. Diese Vorhalte sind aber vor allem dem Wesen einer Umlage unter dem regulierten Gasmarkt unangemessen – da geht es um die Umlage entstandener Kosten. Ein Bedürftigkeits-Prinzip ist dem gesamten Ansatz der Energiemarkt-Regulierung fremd.

Ich sehe in der Debatte deswegen Anzeichen, dass in unserer Öffentlichkeit das Rechtsstaats-Prinzip nicht wirklich ernst genommen wird. Dafür spricht auch die Art und Weise, wie Minister Habeck der Pression der öffentlichen Debatte gegenüber schließlich nachgegeben hat. Der Verweis auf eine erforderliche „gerichtsfeste“ Lösung zitiert das Rechtsstaatsprinzip immerhin, aber gleichsam nur noch in seiner taktischen Abmeierung, dass man später vor Gericht nicht verlieren will.

Völlig fehlt in der Debatte das kriegswirtschaftliche Kalkül. Das kann wohl nicht anders sein, solange die Öffentlichkeit fachlich kaum informiert wird.


Es wird vom Lion Air Flug am Tag zuvor (28. Oktober 2018) berichtet, dass die Piloten mit demselben Problem zu kämpfen hatten, zufällig aber ein nicht-diensthabender erfahrener Pilot mit im Cockpit war und sagen konnte „Ich kenne das Problem, Ihr müsst den Hebel X drücken.“

Die Untersuchungen in Seattle haben inzwischen etwas weit Ärgeres herausgebracht: Für die gesamte 737-Serie wurde das Duplizitätsprinzip für die Computersteuerung an Bord zwar hardwareseite eingebaut – dann aber wurden die faktisch nicht sinngemäß laufen gelassen, also einer aktiv, éiner im Stand-by, um im Fall des Ausfalls übernehmen zu können. Die beiden Bordcomputer waren vielmehr so eingestellt, dass die pro Flug abwechselnd nur einzeln eingeschaltet wurden.

Vgl. dazu die folgende Meldung vom 6.6.14 (Interfax Ukraine):
<<Interior Minister Arsen Avakov has said. „I have decided that a hundred percent of combat and patrol units of the Interior Ministry will take part in the antiterrorism operation. This is not only a necessity but also a test of their proficiency, spirit and patriotism. The tempering of units with real threats and challenges is a factor of the creation of a new police force which will be trusted by the public,“ … Avakov reported that 21 officers of the Chernihiv special-purpose patrol battalion comprising volunteers refused to go on a patrol mission in Luhansk region. „The battalion was assigned a patrolling mission in Luhansk region the day before yesterday. Eighty-six men departed to the designated sector to do a man’s job and to accomplish a combat mission in the regime of antiterrorism patrols. Twenty-one persons refused to go and submitted their resignations… They were dismissed immediately,„>>